Finanzielle Leistungen bei Krankheit

Die erste Zeit – Lohnfortzahlung und/oder Taggelder

Die finanzielle Absicherung bei Krankheit wird unterschiedlich gewährleistet. Der Arbeitgeber ist gesetzlich verpflichtet, Lohn für mindestens drei Wochen zu bezahlen. Je länger das Arbeitsverhältnis dauert, desto länger ist diese Frist.

Da das Gesetz nicht genau festlegt, welche Lohnfortzahlungsdauer bei langfristigen Arbeitsver-hältnissen angemessen ist, haben Gerichte dies festgelegt. Da diese Gerichtsentscheide kantonal gefällt wurden, sind sie jeweils regional anerkannt und verbindlich.

Der Arbeitgeber hat die Möglichkeit, auf freiwilliger Basis ein Krankentagegeld einzurichten. Dieses deckt 80% des versicherten Lohnes für zwei Jahre.

Ein Krankentagegeld entbindet den Arbeitgeber nicht automatisch von der Lohnfortzahlungspflicht. Wenn er eines eingerichtet hat, darf er sich mit schriftlichem Einverständnis des Arbeitnehmers von dieser entbinden.

Ein Krankentagegeld deckt zwar nur einen Teil des Lohnes, dafür aber für zwei Jahre. Somit ist die Gleichwertigkeit gegeben und wird von den Gerichten anerkannt. Ebenfalls als gleichwertig werden zwei bis drei Karenztage betrachtet, die ein Arbeitgeber einrichten darf.

Ein Fehlen einer Krankentaggeld-Versicherung bedeutet für den Arbeitnehmer eine Deckungslücke, die durch private Vorsorge abgedeckt werden kann.

Skalen Lohnfortzahlung nach OR Art. 324

Vorleistungspflicht der Arbeitslosenversicherung

Ob und in welchem Umfang eine Invalidität gegeben ist, klärt die Invalidenversicherung mithilfe externer Gutachter ab. Dieser Prozess dauert deutlich länger, als Leistungen durch Lohnfortzahlung oder die Taggeldversicherung ausgerichtet werden.

Die Arbeitslosenversicherung ist vorleistungspflichtig während dieses Prozesses, sofern gewisse Kriterien erfüllt werden. Aus diesem Grund ist es wichtig, bei einer langandauernden Krankheit den Kündigungstermin möglichst spät zu erwirken. Zudem ist es wichtig, sich rechtzeitig bei der Arbeitslosenversicherung anzumelden.

Langfristige Renten (nach BVG Gesetz)

Der Anspruch auf eine Rente aus der Invalidenversicherung beginnt nach einem Jahr. In der Regel werden dann noch keine Geldleistungen ausbezahlt, da der definitive Entscheid der IV meist noch aussteht.

Ebenfalls nach einem Jahr beginnt der Anspruch auf Leistungen aus der Pensionskasse. Falls ein Krankentaggeld eingerichtet wurde, nach zwei Jahren. Diese beinhalten Rentenleistungen für die eigene Person sowie die Kinder.

  • Im Obligatorium decken die Invalidenversicherung und die Pensionskasse beim maximal versicherbaren Lohn zusammen rund 60% des Einkommens

Die Leistungen aus den Sozialversicherungen, inklusive allfälligen Kinderrenten, sind insgesamt auf 90% des versicherten Lohnes begrenzt.

  • Kinderrenten betragen 20% der Invalidenrente

Berechnung der Rente

Basis ist der aktuell versicherte (koordinierte) Lohn. Die Berechnung der Leistungen erfolgt auf Basis dieses Lohnes hochgerechnete Altersguthaben ohne Zins. Von diesem Betrag kommt der aktuelle Umwandlungssatz von 6.8% zur Anwendung.

Ein Beispiel: Mann, 35 Jahre alt, CHF 30`000 Sparguthaben als Freizügigkeitskapital. Koordinierter Lohn CHF 40`000.

Alter 35-44 45-54 54-65
Versichertes Einkommen 400`000 400`000 400`000
Sparteil auf vers. Einkommen 10% 15% 18%
Voraussichtliches Vermögen 40`000 60`000 72`000
Total 172`000

Vorsorgeguthaben total CHF 172`000 + 30`000 = 202`000 * 6.8% = CHF 13`736 Rente bei Invalidität

Ehegattenrente: 60% der Rente bei Invalidität = CHF 8`242

Kinderrente: 20% der Rente bei Invalidität = CHF 2`747

Anerkennung des Invaliditätsgrades

Die Stiftungen anerkennen den Grad der Invalidität unterschiedlich an. Einige Pensionskassen bezahlen eine Rente bereits ab einem Invaliditätsgrad von 20% und nach effektiver Prozentuale. Andere wiederum verfahren nach der Skala der Invalidenversicherung, welche erst ab einem Invaliditätsgrad von 40% eine Viertelsrente anerkennt.

Skala der Invalidenversicherung:

  • Mindestens 40% –> Viertelsrente
  • Mindestens 50% –> Halbe Rente
  • Mindestens 60% –> Dreiviertelsrente
  • Mindestens 70% –> Ganze Rente

Vorbezug der Pensionskasse bei Invalidität

Bei einer ganzen Rente kann nicht mehr auf das Vorsorgeguthaben zugegriffen werden. Bei einer Teilrente bleibt die Möglichkeit bestehen, einen Teil des Guthabens z.B. für selbstbewohntes Wohneigentum zu verwenden.