Mitteilungen über die berufliche Vorsorge Nr. 144






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Eidgenössisches Departement des Innern EDI


Bundesamt für Sozialversicherungen BSV


13. April 2017






























Mitteilungen über die berufliche Vorsorge Nr. 144

Hinweise

 

956

In eigener Sache: neue Chefin im Bereich Recht – Berufliche Vorsorge ………………………………….

2

957

Erweiterung des Freizügigkeitsabkommens zwischen der Schweiz und der

Europäischen

 

Gemeinschaft auf Kroatien ab dem 1. Januar 2017 ………………………………………………………………

2

958

Revision des Vorsorgeausgleichs bei Scheidung – aktuelle Informationen ……………………………….

2


959Information an die Vorsorgeeinrichtungen: Präzisierung zur Erhebung der Quellensteuer auf Leistungen aus der beruflichen Vorsorge an in Deutschland ansässige aktive oder ehemalige





























































 

Angestellte des öffentlichen Dienstes ………………………………………………………………………………….

3

960

Deutsche Rechtsprechung zur steuerlichen Behandlung von Beiträgen an und Leistungen aus

 

 

der schweizerischen beruflichen Vorsorge …………………………………………………………………………..

4

961

Revision des Unfallversicherungsgesetzes und Auswirkungen auf die 2. Säule ……………………….

5

962

Vernehmlassung zur Modernisierung der Aufsicht in der 1. Säule und Optimierung in der

 

 

2. Säule …………………………………………………………………………………………………………………………..

11

963

Reform der Altersvorsorge 2020 …………………………………………………………………………………………

12

Stellungnahme

 

964

WEF: durch die versicherte Person ausgeführte Arbeiten……………………………………………………….

12

Rechtsprechung

 

965

Aufschub der Zahlung von Invalidenrenten – Änderung der Rechtsprechung …………………………..

12

966

Scheidung und Umstände, die eine Verweigerung der Teilung rechtfertigen……………………………..

13


Effingerstrasse 20, CH-3003 Bern


Tel. +41 58 464 06 11, Fax +41 58 464 15 88


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Mitteilungen über die berufliche Vorsorge Nr. 144


Hinweise


956In eigener Sache: neue Chefin im Bereich Recht – Berufliche Vorsorge


Auf den 1. April 2017 ist Frau Dr. iur. Franziska Grob, Anwältin im Bereich Recht – Berufliche Vorsor- ge, zur neuen Leiterin dieses Bereichs ernannt worden.


957Erweiterung des Freizügigkeitsabkommens zwischen der Schweiz und der Europäischen Gemeinschaft auf Kroatien ab dem 1. Januar 2017


Die Erweiterung des Freizügigkeitsabkommens zwischen der Schweiz und der Europäischen Gemein- schaft auf Kroatien ist am 1. Januar 2017 in Kraft getreten.


Damit ist es seit diesem Datum nicht mehr möglich, die Freizügigkeitsleistungen an Versicherte, die die Schweiz endgültig verlassen und obligatorisch der Rentenversicherung Kroatiens unterstellt wer- den, gemäss Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe a oder b des Freizügigkeitsgesetzes (FZG) bar auszuzah- len. Detailliertere Informationen finden Sie in den Mitteilungen über die berufliche Vorsorge Nr. 96.


Internetlink zur Medienmitteilung vom 16. Dezember 2016: https://www.admin.ch/gov/de/start/dokumentation/medienmitteilungen.msg-id-64991.html


Internetlinks Amtliche Sammlung und Bundesblatt: AS 2016 5233 und BBl 2016 2223


958Revision des Vorsorgeausgleichs bei Scheidung – aktuelle Informationen Elektronisches Umrechnungsprogramm


Das elektronische Programm für die Umrechnung des Rentenanteils in eine lebenslange Rente ist auf folgender Internetseite des BSV zugänglich :


https://www.bsv.admin.ch/bsv/de/home/sozialversicherungen/bv/grundlagen-und- gesetze/grundlagen/vorsorgeausgleich-bei-scheidung.html#accordion1481032264569


Gemäss Art. 19h FZV (in Kraft ab 1. Januar 2017) rechnet die Vorsorgeeinrichtung des verpflichteten Ehegatten den dem berechtigten Ehegatten im Scheidungsurteil zugesprochenen Rentenanteil nach der Formel im Anhang zur FZV in eine lebenslange Rente um. Das BSV macht kostenlos ein elektro- nisches Umrechnungsprogramm zugänglich. Für die Umrechnung massgebend ist der Zeitpunkt, in dem die Scheidung rechtskräftig wird (vgl. Mitteilungen über die berufliche Vorsorge Nr. 142 Rz 937, insb. S. 7, 8, 25, 28 und 32).


Das Programm ist ebenfalls anwendbar, wenn das Gericht gestützt auf Art. 7e SchlT ZGB eine unter früherem Recht zugesprochene Rente in eine lebenslange Rente umwandelt. Für die Umrechnung ist in diesem Fall das Datum einzugeben, in dem das Urteil betreffend die Abänderung des ursprüngli- chen Scheidungsurteils in Kraft tritt.


Unter dem angegebenen Link lässt sich ein PDF generieren. Diese Funktion setzt die neueste Version von „Internet Explorer“ oder einen anderen Browser (z.B. Firefox) voraus.


Formular für die Anfrage an Vorsorge- oder Freizügigkeitseinrichtungen bei Scheidung oder Auflösung einer eingetragenen Partnerschaft


In den Mitteilungen über die berufliche Vorsorge Nr. 143 Rz 952 Ziffer 3 hat das BSV angekündigt, dass es für die Abfrage der Informationen bei den Einrichtungen der beruflichen Vorsorge ein Muster- formular zur Verfügung stellen wird. Dieses ist auf der folgenden Internetseite publiziert:


https://www.bsv.admin.ch/bsv/de/home/sozialversicherungen/bv/grundlagen-und- gesetze/grundlagen/vorsorgeausgleich-bei-scheidung.html


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Es besteht keine Pflicht, das Formular zu verwenden. Das Formular gilt nicht als Durchführbarkeitser- klärung, es sei denn es wird im Einzelfall von der Vorsorge- oder Freizügigkeitseinrichtung ausdrück- lich als solche bezeichnet.


Neunummerierung der Artikel


Infolge der UVG-Revision, die auf den 1. Januar 2017 in Kraft getreten ist (vgl. Rz 961), wurden in der BVV 2 Bestimmungen zur Leistungskoordination neu nummeriert. Die Regelungen zum Vorsorgeaus- gleich bei Kürzung der Invalidenrente befinden sich nun in Art. 26 und 26a BVV 2. In der Fassung der BVV 2, die das BSV in den Mitteilungen über die berufliche Vorsorge Nr. 142 Rz 937 publizierte, be- fanden sie sich noch in 25a und 25b. Die Bestimmungen wurden bei der Neunummerierung materiell nicht verändert.


Berichtigung zu Rz 952, Ziffer 6 der Mitteilungen über die berufliche Vorsorge Nr. 143


In der elektronischen Version der Mitteilungen über die berufliche Vorsorge Nr. 143 Rz 952, Ziffer 6 wurde im Berechnungsbeispiel folgende Korrekturvorgenommen:



























WEF-Vorbezug

Fr. 150

000.-

– davon vorehelich

– Fr. 97

038.- (= 150‘000 * 109‘976 /

 

170‘000)

– davon ehelich

– Fr. 52

962.-

 

 

 


959Information an die Vorsorgeeinrichtungen: Präzisierung zur Erhebung der Quellensteuer auf Leistungen aus der beruflichen Vorsorge an in Deutschland ansässige aktive oder ehemalige Angestellte des öffentlichen Dienstes


Die Schweiz und Deutschland haben sich am 21. Dezember 2016 über die Behandlung von Leistun- gen aus der schweizerischen beruflichen Vorsorge an in Deutschland wohnhafte, aktive oder ehema- lige Angestellte des öffentlichen Dienstes gemäss dem Doppelbesteuerungsabkommen zwischen der Schweiz und Deutschland (DBA) verständigt.


Internet-Link auf die Verständigungsvereinbarung: https://www.estv.admin.ch/estv/de/home/internationales- steuerrecht/fachinformationen/laender/deutschland.html#606940241


Die betroffenen Vorsorgeeinrichtungen haben die Quellensteuer auf Leistungen an aktive oder ehe- malige Angestellte des öffentlichen Dienstes mit Ansässigkeit in Deutschland wie folgt zu erheben:


1.Renten der 2. Säule aus öffentlichem Dienst


1.1 Künftig erstmals fliessende Renten der 2. Säule aus öffentlichem Dienst


Grundsätzlich ist die Quellensteuer nach den ordentlichen Quellensteuertarifen in Abzug zu bringen.


Eine Ausnahme davon bilden Renten an (frühere) Grenzgänger im Sinne des DBA. In diesem Fall darf die Quellensteuer 4.5% der Bruttorente nicht überstiegen. Der Nachweis der Grenzgängereigenschaft ist grundsätzlich durch den Empfänger der Leistung mittels einer Ansässigkeitsbescheinigung des zuständigen deutschen Finanzamtes (auf den amtlichen Formularen Gre-1 oder Gre-2) zu erbringen. Das Formular muss auf die betreffende Vorsorgeeinrichtung anstelle des Arbeitgebers ausgestellt sein.


Sofern in der Schweiz keine unselbständige Arbeitstätigkeit über den Rentenbeginn hinaus fortgeführt wird, gilt die Ansässigkeitsbescheinigung auch für die Folgejahre bis zu einem allfälligen Wohnsitz- wechsel (nach Randziffer 44 des Einführungsschreibens zur Grenzgängerbesteuerung vom


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6.September 1994). Wird eine unselbständige Arbeitstätigkeit in der Schweiz fortgeführt, so ist hinge- gen für jedes Jahr eine neue Ansässigkeitsbescheinigung einzufordern.


Die Vorsorgeeinrichtung sendet der zuständigen Quellensteuerbehörde mit der Quellensteuerabrech- nung eine Kopie der Ansässigkeitsbescheinigung.


1.2 Bereits laufende Renten der 2. Säule aus öffentlichem Dienst


Grundsätzlich ist die Quellensteuer nach den ordentlichen Quellensteuertarifen in Abzug zu bringen.


Die Einschränkung auf den Grenzgängertarif von maximal 4.5% der Bruttorente ist zu gewähren, so- fern der Vorsorgeeinrichtung die Ansässigkeitsbescheinigung (gemäss Randziffer 44 des Einfüh- rungsschreibens zur Grenzgängerbesteuerung) durch das zuständige deutsche Finanzamt auf den Formularen Gre-1 oder Gre-2 vorgelegt wurde, die im letzten Jahr der Ausübung einer unselbständi- gen Erwerbstätigkeit in der Schweiz galten. Im Falle eines Wohnsitzwechsels ist eine neue Ansässig- keitsbescheinigung beizubringen.


Wird einer Vorsorgeeinrichtung eine Ansässigkeitsbescheinigung für Grenzgänger im Sinn der Ver- ständigungsvereinbarung nachträglich vorgelegt, so ist der Grenzgängertarif von maximal 4,5% erst ab diesem Zeitpunkt zu gewähren. Für die Vormonate ist eine Korrektur nur in Absprache mit den für die Erhebung der Quellensteuer zuständigen Behörden vorzunehmen.


2.Kapitalleistungen der 2. Säule aus öffentlichem Dienst


Die Quellensteuer ist nach den ordentlichen Quellensteuertarifen in Abzug zu bringen. Ein Antrag auf Rückerstattung der Quellensteuer, welche 4.5% der Kapitalleistung übersteigt, muss der Versicherte bei der zuständigen Behörde für die Quellensteuer stellen.


Kontakte:


Roland Pulfer, Eidgenössische Steuerverwaltung ESTV, roland.pulfer@estv.admin.ch


Basil Peyer, Staatssekretariat für internationale Finanzfragen SIF, basil.peyer@sif.admin.ch


960Deutsche Rechtsprechung zur steuerlichen Behandlung von Beiträgen an und Leistungen aus der schweizerischen beruflichen Vorsorge


Nach der Rechtsprechung des deutschen Bundesfinanzhofes unterscheidet Deutschland bei der Be- steuerung der Beiträge an und der Leistungen aus schweizerischen Pensionskassen neu zwischen der gesetzlich vorgeschriebenen Mindestabsicherung (Obligatorium) und den darüber hinausgehen- den Beiträgen und Leistungen (Überobligatorium; vgl. Mitteilungen über die berufliche Vorsorge Nr. 143, Rz 951): Obligatorische Beiträge von Arbeitgebern und Arbeitnehmern können steuerlich abzo- gen werden. Beiträge ins Überobligatorium von Arbeitgebern und Arbeitnehmern sind hingegen steu- erlich nicht abzugsfähig. Bei den Leistungen werden obligatorische Leistungen normal, überobligatori- sche privilegiert besteuert.


Dem BSV wurden von verschiedenen Seiten Fragen zur dieser steuerlichen Behandlung der 2. Säule durch die Deutschen Steuerbehörden unterbreitet. Deutsche Versicherte (Grenzgänger) verlangen, dass die Vorsorgeeinrichtungen Beiträge und Rentenleistungen in obligatorische und überobligatori- sche Bestandteile aufteilen und entsprechend ausweisen.


Das BSV steht zur Zeit in Kontakt mit zuständigen deutschen Behörden. Nach Abschluss der entspre- chenden Gespräche wird das BSV auf seiner Internetseite1 die Informationen publizieren, welche die Vorsorgeeinrichtungen für die Deklaration gegenüber den deutschen Behörden verwenden können.


1https://www.bsv.admin.ch/bsv/de/home/sozialversicherungen/bv/grundlagen-und-gesetze/grundlagen.html


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961Revision des Unfallversicherungsgesetzes und Auswirkungen auf die 2. Säule


Das Parlament hat am 25. September 2015 beschlossen, dass ein Teil der UVG-Renten bei Erreichen des Rentenalters gekürzt wird, um eine Überentschädigung im Rentenalter im Vergleich mit nichtinva- liden Altersrentnern zu vermeiden. Die Gesetzesänderungen, die auch eine Änderung von Artikel 34a BVG umfassen, sowie die dazugehörigen Verordnungsänderungen sind auf den 1. Januar 2017 in Kraft getreten.


Das System von Leistungen der ersten und zweiten Säule sowie des UVG wurde nicht grundsätzlich umgestaltet sondern gezielt korrigiert, um eine Überentschädigung zu vermeiden. Die UVG-Renten von Personen, die nach 45 verunfallt sind, werden bei Erreichen des Rentenalters herabgesetzt: je näher die Person beim Unfall dem Rentenalter war, desto stärker wird die Rente gekürzt. Bei Unfällen nach Vollendung des 45. Altersjahres ist eine Kürzung der UVG-Renten um zwei Prozent pro Alters- jahr, d.h. um maximal 40 Prozent, vorgesehen. Die Leistungen der beruflichen Vorsorge sollen diese gewollte Kürzung der UVG-Leistung bei Erreichen des Rentenalters nicht ausgleichen.


Die Eckpunkte der Koordination der BVG-Leistungen zur Vermeidung von Überentschädigungen beim Zusammenfallen mit Leistungen anderer Versicherungen und weiteren Einkünften sind zudem präzi- ser im Gesetz definiert als vor der Änderung.


Die Überentschädigungskoordination in der BVV 2 ist nicht fundamental umgestaltet, sondern nur punktuell angepasst. Die Definition der anrechenbaren Leistungen und Einkünfte übernimmt weitest- gehend die vor der Änderung geltende Regelung, beim entgangenen Verdienst die Rechtsprechung. Für die Situation nach dem Rentenalter ist die provisorische Lösung von Artikel 24 Absatz 2bis BVV 2 aufgehoben und dafür ein neuer Artikel 24a BVV 2 eingefügt worden.


1Änderung vom 25. September 2015 des Bundesgesetzes2 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG)


Art. 34a Abs. 1, 4 und 5


1Die Vorsorgeeinrichtung kann die Hinterlassenen- und Invalidenleistungen kürzen, soweit diese zusammen mit anderen Leistungen gleicher Art und Zweckbestimmung sowie weiteren anrechenbaren Einkünften 90 Prozent des mutmasslich ent- gangenen Verdienstes übersteigen.


4Die Kürzung anderer Leistungen, die beim Erreichen des ordentlichen Rentenalters vorgenommen wird, sowie die Kürzung oder Verweigerung anderer Leistungen aufgrund von Verschulden müssen nicht ausgeglichen werden.


5Der Bundesrat regelt:


a.die anrechenbaren Leistungen und Einkünfte sowie den mutmasslich entgangenen Verdienst;


b.die Berechnung der Kürzung der Leistungen nach Absatz 1, wenn andere Leistungen nach Absatz 4 gekürzt werden;


c.die Koordination mit Krankentaggeldern.


Erläuterungen zur Änderung von Artikel Art. 34a Abs. 1, 4 und 5 BVG


Art. 34a Abs. 1, 4 und 5


Abs. 1: In Absatz 1 wird der Grundsatz der Kürzung der Hinterlassenen- und Invalidenleistungen statuiert und die Grenze der Überentschädigung definiert. Diese Regelung stimmt mit dem bestehenden Artikel 24 Absatz 1 BVV 2 und dem Grundge- danken von Absatz 2 des vorliegenden Artikels überein. Wie in der geltenden Regelung wird die Überentschädigungsgrenze auf 90 Prozent des entgangenen Verdienstes angesetzt, denn die rentenbeziehende Person könnte bei einer höheren Grenze ein höheres Netto-Einkommen erzielen, als sie ohne den Vorsorgefall hätte. Dies ist deshalb der Fall, weil auf den Renten nicht die gleichen Sozialversicherungsbeiträge abgezogen werden wie auf einem Lohn. BVG-Altersrenten werden nicht gekürzt.


Abs. 4: Bereits in der geltenden Regelung ist vorgesehen, dass Leistungskürzungen und Verweigerungen der Unfall- und Militärversicherung bei Verschulden von den Vorsorgeeinrichtungen nicht ausgeglichen werden müssen (vgl. Art. 25 Abs. 2 BVV 2). Neu sollen die Vorsorgeeinrichtungen auch bei Leistungskürzungen, die beim Erreichen des ordentlichen Rentenal- ters vorgenommen werden, von der Pflicht, diese Kürzungen auszugleichen, ausdrücklich befreit sein. Damit ist neben der Kürzung der UVG-Rente nach der vorliegenden Revision insbesondere auch die Kürzung der Rente nach dem Bundesgesetz


2SR 831.40


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vom 19. Juni 19923 über die Militärversicherung (MVG) bei Erreichen des Rentenalters erfasst. Auch allfällige analoge Kürzungen von ausländischen Leistungserbringern müssen nicht ausgeglichen werden.


Abs. 5: Nach Buchstabe a dieses Absatzes muss der Bundesrat die anrechenbaren Leistungen und Einkünfte unter Beachtung der Grundsätze in Absatz 1 definieren. Für die Zeit vor dem Rentenalter der versicherten Person entspricht dies inhaltlich Artikel 24 Absätze 2 und 3 BVV 2.


Der Bundesrat wird wieder im Detail regeln müssen, welche Einkünfte anrechenbar sind. Bestimmte Hinterlassenenrenten, die durch den Tod der gleichen versicherten Person ausgelöst werden, sollen für die Anrechnung zusammengezählt werden. Soweit diese Leistungen insgesamt das Erwerbseinkommen übersteigen, das die verstorbene Person erzielt hätte, werden die BVG-Hinterlassenenleistungen gekürzt, um eine Überentschädigung zu verhindern. Die BVG-Invalidenrente wird auch im Rentenalter ausgezahlt und wird nicht von einer BVG-Altersrente abgelöst. Die BVG-Invalidenrente sichert nämlich für jenen Teil der Erwerbsfähigkeit, der von der Invalidität betroffen ist, auch ein Ersatzeinkommen im Alter. Daher muss grund- sätzlich bei den anrechenbaren Leistungen für die Zeit nach dem Rentenalter auch die AHV-Rente beachtet werden, soweit sie eine IV-Rente ablöst (vgl. geltender Art. 24 Abs. 2bis BVV 2). Denn beide Leistungen haben den gleichen Zweck (vgl. Abs. 1). Bei der Detailregelung für die Zeit nach dem Rentenalter soll aber neu auch die Koordination mit der aktuellen Revision eingearbeitet werden (vgl. Abs. 4).


Der mutmasslich entgangene Lohn ist in der Praxis häufig umstritten und führt zu aufwendigen Streitigkeiten. Der Bundesrat muss daher die Kompetenz haben, Regelungen zur Bestimmung dieser Grösse zu erlassen, mit dem Ziel, die Rechtssicherheit und die Praktikabilität zu erhöhen


Absatz 5 Buchstabe b wird die neue Rechtsgrundlage für die Detailregelung zur Anpassung an die aktuelle Gesetzesrevision und für jene, die in der geltenden Regelung in Artikel 25 Absatz 2 BVV 2 enthalten ist.


Absatz 5 Buchstabe c wird die neue Rechtsgrundlage für die Koordination mit Krankentaggeldern. Unter der Voraussetzung, dass der Arbeitgeber die Taggeldversicherung mindestens zur Hälfte mitfinanziert, kann der Anspruch auf eine BVG- Invalidenrente aufgeschoben werden, solange die Taggelder 80 Prozent des entgangenen Lohnes betragen (vgl. geltender Art. 26 BVV 2).


Der Vollständigkeit halber sei darauf hingewiesen, dass der Bundesrat nach Artikel 97 Absatz 1 BVG weiterhin die Kompe- tenz hat, Durchführungsfragen zu regeln. Es erübrigt sich daher, zusätzlich eine neue Rechtsgrundlage für Artikel 24 Absät- ze 4 und 5 BVV 2 zu schaffen.


Verordnungsbestimmungen


Verordnung vom 18. April 19844 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge











Art. 6

Beginn der Versicherung

 

(Art. 10 Abs. 1 BVG)


1Die Versicherung beginnt an dem Tag, an dem das Arbeitsverhältnis anfängt oder erstmals Lohnanspruch besteht, in jedem Fall aber im Zeitpunkt, da der Arbeitnehmer sich auf den Weg zur Arbeit begibt.


2Für arbeitslose Personen beginnt die Versicherung mit dem Tag, an dem erstmals die Anspruchsvoraussetzungen nach Artikel 8 des Bundesgesetzes vom 25. Juni 19825 über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzent- schädigung (Arbeitslosenversicherungsgesetz, AVIG) erfüllt sind oder Entschädigungen nach Artikel 29 AVIG bezogen werden.


Gliederungstitel vor Art. 24


6. Abschnitt: Koordination mit anderen Leistungen und Einkünften















Art. 24

Kürzung von Invalidenleistungen vor dem Erreichen des ordentlichen Rentenalters und von

 

Hinterlassenenleistungen

 

(Art. 34a BVG)


1Die Vorsorgeeinrichtung kann bei der Kürzung von Invalidenleistungen vor Erreichen des ordentlichen Rentenalters und von Hinterlassenenleistungen folgende Leistungen und Einkünfte anrechnen:


a.Hinterlassenen- und Invalidenleistungen, die andere in- und ausländische Sozialversicherungen und Vorsorgeeinrich- tungen der leistungsberechtigten Person aufgrund des schädigenden Ereignisses ausrichten; dabei werden Kapitalleis- tungen mit ihrem Rentenumwandlungswert angerechnet;


b.Taggelder aus obligatorischen Versicherungen;


c.Taggelder aus freiwilligen Versicherungen, wenn diese mindestens zur Hälfte vom Arbeitgeber finanziert werden;


d.wenn die versicherte Person Invalidenleistungen bezieht: das weiterhin erzielte oder zumutbarerweise noch erzielbare Erwerbs- oder Ersatzeinkommen.


2Sie darf folgende Leistungen und Einkünfte nicht anrechnen:


a.Hilflosen- und Integritätsentschädigungen, Abfindungen, Assistenzbeiträge und ähnliche Leistungen;


3SR 833.1


4SR 831.441.1


5SR 837.0


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b.Zusatzeinkommen, das während der Teilnahme an Massnahmen zur Wiedereingliederung nach Artikel 8a des Bun- desgesetzes vom 19. Juni 19596 über die Invalidenversicherung erzielt wird.


3Die Hinterlassenenleistungen an die Witwe oder den Witwer oder an die überlebende eingetragene Partnerin oder den über- lebenden eingetragenen Partner und an die Waisen werden zusammengerechnet.


4Die leistungsberechtigte Person muss der Vorsorgeeinrichtung über alle anrechenbaren Leistungen und Einkünfte Auskunft geben.


5Die Vorsorgeeinrichtung kann die Voraussetzungen und den Umfang einer Kürzung jederzeit überprüfen und ihre Leistun- gen anpassen, wenn die Verhältnisse sich wesentlich ändern.


6Der mutmasslich entgangene Verdienst entspricht dem gesamten Erwerbs- oder Ersatzeinkommen, das die versicherte Person ohne das schädigende Ereignis mutmasslich erzielen würde.


Art. 24a Kürzung von Invalidenleistungen nach dem Erreichen des ordentlichen Rentenalters


(Art. 34a BVG)


1Hat die versicherte Person das ordentliche Rentenalter erreicht, so darf die Vorsorgeeinrichtung ihre Leistungen nur kürzen, wenn diese zusammentreffen mit:


a.Leistungen nach dem Bundesgesetz vom 20. März 19817 über die Unfallversicherung (UVG);


b.Leistungen nach dem Bundesgesetz vom 19. Juni 19928 über die Militärversicherung (MVG); oder


c.vergleichbaren ausländischen Leistungen.


2Die Vorsorgeeinrichtung erbringt die Leistungen weiterhin in gleichem Umfang wie vor Erreichen des ordentlichen Ren- tenalters. Insbesondere muss sie Leistungskürzungen bei Erreichen des Rentenalters nach Artikel 20 Absätze 2ter und 2quater UVG und Artikel 47 Absatz 1 MVG nicht ausgleichen.


3Die gekürzten Leistungen der Vorsorgeeinrichtung dürfen zusammen mit den Leistungen nach UVG, nach MVG und den vergleichbaren ausländischen Leistungen nicht tiefer sein als die ungekürzten Leistungen nach den Artikeln 24 und 25 BVG.


4Gleicht die Unfall- oder die Militärversicherung eine Reduktion der AHV-Leistungen deshalb nicht vollständig aus, weil deren Höchstbetrag erreicht ist (Art. 20 Abs. 1 UVG, Art. 40 Abs. 2 MVG), so muss die Vorsorgeeinrichtung die Kürzung ihrer Leistung um den nicht ausgeglichenen Betrag reduzieren.


5Artikel 24 Absätze 4 und 5 gilt sinngemäss.


6Wird bei einer Scheidung eine Invalidenrente nach dem reglementarischen Rentenalter geteilt, so wird der Rentenanteil, der dem berechtigten Ehegatten zugesprochen wurde, bei der Berechnung einer allfälligen Kürzung der Invalidenrente des ver- pflichteten Ehegatten weiterhin angerechnet.9


Art. 25 Sachüberschrift und Abs. 1


Leistungskürzung der Unfall-und Militärversicherung


1Aufgehoben


Art. 26a und 26b


Bisherige Art. 25a und 25b


Erläuterungen zur Änderung der Verordnung über die berufliche Vorsorge (BVV 2); Umsetzung der UVG-Revision vom 25. 9. 2015


Ausgangslage


Die bisherige Regelung bei Überentschädigung (Art. 34a BVG und Art. 24 – 26 BVV 2) ist nicht spezi- fisch auf die Situation nach Erreichen des Rentenalters zugeschnitten. Artikel 24 Abs. 2bis BVV 2 war von Anfang an als temporärer Behelf konzipiert, um zu verhindern, dass als Folge einer Entwicklung in der Rechtsprechung nach dem Rentenalter in gewissen Fällen höhere Gesamtrentenansprüche ent- stehen, als eine Person auch vor dem Rentenalter je hätte verdienen können. Es war vorgesehen, die eigentliche Überarbeitung der Regelung später vorzunehmen, wenn die Lösung der UVG-Revision feststeht. Die Verordnung (BVV 2) muss nun in zweifacher Hinsicht angepasst werden.


Einerseits wird gemäss der UVG-Revision vom 25. September 2015 bei einem Teil der UVG-Renten in Zukunft eine gewisse Kürzung bei Erreichen des Rentenalters erfolgen. Dadurch soll eine klare Besserbehandlung gegenüber einer vergleichbaren nicht invaliden Person vermieden werden. Die Leistungen der 2. Säule sollen diese Kürzung nicht ausgleichen, denn sonst würde das Ziel der UVG-


6SR 831.20


7SR 832.20


8SR 833.1


9Abs. 6 ersetzt Art. 24 Abs. 2ter in der Fassung gemäss Ziff. I der V vom 10. Juni 2016 (AS 2016 2347).


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Revision, eine Überentschädigung zu beseitigen, vereitelt. Ausserdem entstünde eine generelle Ver- lagerung der Kosten vom Unfallversicherer in die 2. Säule, was ebenfalls unerwünscht ist. Die obliga- torische berufliche Vorsorge soll die Kürzung durch die Reduktion der UVG-Rente im Rentenalter aber auch nicht durch eine eigene, zusätzliche Kürzung verstärken.


Andererseits wurde die Kompetenzdelegation in Artikel 34a BVG wesentlich präzisiert, da die bisheri- ge Fassung den heutigen gesetzestechnischen Anforderungen nicht mehr genügt.


Erläuterungen zu den einzelnen Verordnungsbestimmungen


Artikel 6 Beginn der Versicherung


Artikel 6 hat bisher den Beginn der Versicherung gleich definiert wie der Beginn der Versicherung nach UVG. Die vorgeschlagene Änderung übernimmt daher die neue Definition in Artikel 3 UVG.


Artikel 24 Ungerechtfertigte Vorteile bei Invalidenleistungen vor dem Rentenalter und Hin- terlassenenleistungen


Bei den Hinterlassenenleistungen und den Invalidenleistungen vor dem Rentenalter entsteht durch die Änderung bei den UVG-Renten kein neuer materieller Koordinationsbedarf. Wegen der neuen, wesentlich präzisieren Kompetenzdelegation an den Bundesrat muss die Verordnungsbestimmung jedoch angepasst werden. Die bisherige Regelung wird dabei materiell weitestgehend übernommen. Gleichzeitig werden sinnvolle Klärungen und Verbesserungen der Lesbarkeit vorgenommen.


Sachüberschrift


Es wird präzisiert, dass diese Bestimmung nur noch die Kürzung von Invalidenleistungen vor dem ordentlichen Rentenalter und von Hinterlassenenleistungen regelt. Für die Invalidenrenten nach dem Rentenalter rechtfertigt sich aufgrund der Anpassung an die aktuelle UVG-Revision ein eigener Artikel.


Absätze 1 und 2


Der Regelungsinhalt des bisherigen Absatz 1 ist in der neuen Fassung von Artikel 34a BVG direkt im Gesetzestext enthalten. Die Neuformulierung der Absätze 1 und 2 von Artikel 24 enthält die materielle Regelung des bisherigen Absatzes 2. Diese neue Gliederung soll die Lesbarkeit erleichtern. Als Neue- rung wird ausdrücklich geklärt, dass auch Taggelder von obligatorischen und freiwilligen Versicherun- gen angerechnet werden können, die freiwilligen Versicherungen allerdings nur, wenn sich der Arbeitgeber mindestens zur Hälfte an der Finanzierung beteiligt hat. Denn Versicherungen, die ganz oder überwiegend von der versicherten Person finanziert wurden, dürfen nicht zu einer Kürzung von BVG-Leistungen führen. Unter Buchstabe a von Absatz 2, der Definition der nicht anrechenbaren Einkünfte, werden neu ausdrücklich auch die Integritätsentschädigung und die Assistenzbeiträge genannt.


Absatz 2bis


Der bisherige Absatz 2bis wird aufgehoben und durch eine neue, mit der UVG-Revision koordinierte Lösung im neuen Artikel 24a ersetzt.


Absätze 3 und 4


Diese Absätze werden materiell nicht geändert. Wie an anderen Stellen der vorliegenden Änderung wird auch hier die Terminologie präzisiert.


Absatz 6


Dieser Absatz kodifiziert die bisherige Rechtsprechung des Bundesgerichts.


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Artikel 24a Ungerechtfertigte Vorteile bei Invalidenrenten nach dem Rentenalter


Absatz 1


Dieser Absatz definiert, in welchen Fällen die BVG-Invalidenrenten nach dem ordentlichen Rentenal- ter gekürzt werden. Bei den meisten Invalidenrenten erübrigt sich eine Kürzung nach dem ordentli- chen Rentenalter: Die Art der Berechnung der Invalidenrenten nach BVG ist nämlich so konzipiert, dass im Rentenalter diese Rente nicht höher ist als die BVG-Altersrente einer vergleichbaren Person, die bei gleichem versichertem Lohn bis zum Rentenalter weiter gearbeitet hat.


Auch die Leistungen der 1. Säule sind beim Übergang von einer IV-Rente zu einer Altersrente der AHV infolge Erreichens des ordentlichen Rentenalters nicht höher, als die Leistungen von vergleich- baren Personen, die ohne Invalidität bis zum Rentenalter gearbeitet haben. Daher besteht bei Perso- nen, die ausschliesslich eine Rente der 1. Säule und eine Invalidenrente nach BVG beziehen, im Ren- tenalter kein Kürzungsbedarf, um ihre Situation an diejenige eines Altersrentners ohne vorgängige Invalidität anzugleichen. Kinderrenten, Splitting und Erziehungsgutschriften können zwar in der AHV rentenerhöhend wirken, haben ihren Entstehungsgrund aber nicht in einer allfälligen Invalidität und erhöhen im gleichen Ausmass das Renteneinkommen aller Altersrentner. Das Gleiche gilt für allfälli- ges Erwerbseinkommen nach dem Rentenalter: auch ein Altersrentner könnte dieses Einkommen neben seiner Rente noch erwerben. Es besteht daher kein Grund, die BVG-Leistungen nach dem ordentlichen Rentenalter wegen einer Kumulation mit Leistungen der AHV zu kürzen.


Wenn hingegen bei Invaliditätsfällen zu den Leistungen der 1. und der 2. Säule weitere Leistungen hinzukommen, wie Leistungen nach UVG, MVG oder allenfalls vergleichbare ausländische Leistun- gen, kann die Summe dieser Leistungen nach dem Rentenalter höher sein als die Altersrenten (inklu- sive Kinderrenten), die vergleichbare Personen ohne Invalidität erhalten würden. In dieser Situation besteht auch bei und nach dem Erreichen des ordentlichen Rentenalters ein Regelungsbedarf für eine Kürzung.


Absatz 2


Die Koordination der BVG-Leistungen mit der Leistung der Unfallversicherung soll die Kürzung der UVG-Rente bei Erreichen des Rentenalters weder ausgleichen noch verstärken. Das Gleiche gilt für die Kürzung der Rente der Militärversicherung bei Erreichen des Rentenalters und bei Kürzungen allfälliger vergleichbarer ausländischer Leistungen. Diese Bedingungen werden bei BVG- Invalidenrenten erfüllt, wenn die Vorsorgeeinrichtung nach dem Rentenalter im Prinzip den gleichen Betrag ausrichtet, den sie bereits vor dem Rentenalter, gemäss der damaligen Überentschädigungs- berechnung, an diese konkrete Person ausgerichtet hat. Damit müssen die Vorsorgeeinrichtungen auch bei den meisten BVG-Invalidenrenten, die mit Renten der Unfall- oder Militärversicherung oder vergleichbaren ausländischen Leistungen zusammenfallen, keine neuen aufwändigen Berechnungen vornehmen. Der zweite Satz des Absatzes präzisiert, welche Leistungskürzungen bei Erreichen des Rentenalters gemäss Artikel 34a Absatz 4 BVG nicht ausgeglichen werden müssen.


Bei zwei relativ kleinen Gruppen von versicherten Personen ist eine zusätzliche Korrektur notwendig, um eine neue Schlechterstellung zu verhindern (vgl. Abs. 3 und 4).


Absatz 3


Dieser Absatz trägt der Situation von Personen Rechnung, bei denen die Leistungen der 1. Säule weitgehend durch Berechnungselemente bestimmt werden, die nicht mit dem Erwerbseinkommen dieser Person zusammen hängen. Dies ist dann der Fall, wenn Erziehungs- und Betreuungsgutschrif- ten sowie das Splitting die Leistungen der 1. Säule relativ stark bestimmen. Die Wirkung der Erzie- hungs- und Betreuungsgutschriften und des Splittings, die in der 10. AHV-Revision aus sozialpoliti- schen Gründen eingeführt worden sind, darf nicht durch eine „Koordination“ in der 2. Säule neutrali-


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siert werden. Daher muss beim Erreichen des Rentenalters die Summe aus UVG-Rente (bzw. MVG- oder vergleichbarer ausländischer Rente) und gekürzter Invalidenrente der obligatorischen 2. Säule (inkl. Kinderrenten) mindestens dem Betrag der ungekürzten BVG-Invalidenrente (inkl. Kinderrenten) entsprechen.


Absatz 4


Ändern sich die Leistungen der 1. Säule nach dem ordentlichen Rentenalter, zum Beispiel weil der Anspruch auf eine Kinderrente wegfällt, passt die Unfallversicherung ihre Rentenberechnung grund- sätzlich an (vgl. Art. 20 Abs. 2 UVG). Die Vorsorgeeinrichtungen brauchen in diesen Fällen daher meist keine Neuberechnung zu machen. Nur wenn die Unfallversicherung eine Reduktion der AHV-Leistungen deshalb nicht vollständig ausgleicht, weil ihre Leistung den Höchstbetrag erreicht hat (vgl. Art. 20 Abs. 1 UVG), muss die Vorsorgeeinrichtung den ausbezahlten Anteil der BVG-Rente erhöhen. Diese Erhöhung entspricht jenem Betrag, um den die Summe der Leistungen nach AHVG und UVG (beziehungsweise MVG oder vergleichbare ausländische Leistungen) gesunken ist. Selbst- verständlich muss die Vorsorgeeinrichtung auch unter Anwendung dieses Artikels keine höheren Leistungen ausrichten als die ungekürzten Invaliden- und Kinderrenten nach BVG. Das in Bezug auf die Unfallversicherung Gesagte gilt auch für die Militärversicherung, sollte sie ihren Höchstbetrag nach Artikel 40 Absatz 2 MVG erreicht haben und deshalb die AHV-Leistungen nicht vollständig ausgleichen.


Absatz 5


Auch nach dem Erreichen des ordentlichen Rentenalters muss die versicherte Person der Vorsorge- einrichtung die für die Koordination der Leistungen notwendigen Auskünfte erteilen.


Absatz 6


Dieser Absatz übernimmt die Regelung, die vom Bundesrat am 10. Juni 2016 beschlossen worden ist. Sie betrifft einen Spezialfall der Berechnung der Überentschädigung nach dem Rentenalter und gehört daher zur Materie, die im neu geschaffenen Artikel 24a geregelt wird.


Auswirkung der Kürzungsregelung für die BVG-Mindestleistungen auf reglementarische Leistungen


Die BVV 2 ist eine Verordnung zum BVG und regelt daher im Prinzip nur die obligatorische berufliche Vorsorge. Bei den Invalidenrenten sehen viele Vorsorgeeinrichtungen in ihren Reglementen andere Leistungsdefinitionen vor als das BVG. Insbesondere ist reglementarisch oft ein System vorgesehen, bei dem bis zum Rentenalter eine temporäre Invalidenrente ausgerichtet wird und während dieser Zeit beitragsbefreit weiter ein (überobligatorisches) Altersguthaben mit entsprechenden Alters- und Zins- gutschriften aufgebaut wird. Bei Erreichen des Rentenalters wird eine neue Rente berechnet, indem analog zu einer „normalen“ Altersrente dieses Guthaben mit dem reglementarischen Umwandlungs- satz in eine Rente umgewandelt wird. Da es sich um eine vom gesetzlichen System abweichende reglementarische Lösung handelt, muss auch eine allfällige Lösung für die Überentschädigung vom Reglement geregelt werden. Indirekt hat die Überentschädigungsbestimmung der obligatorischen beruflichen Vorsorge in der Verordnung aber auch für diese Einrichtungen eine wichtige Wirkung, denn sie bestimmt die Mindesthöhe der Leistungen, auf die die Versicherten Anspruch haben. Die reglementarischen Leistungen müssen mindestens dieselbe Höhe erreichen: Wird zum Beispiel eine BVG-Invalidenrente im Betrag von Fr. 12‘000.- pro Jahr, die mit einer UVG-Rente zusammenfällt, gemäss Artikel 24 und 24a vor und nach dem Rentenalter auf den Betrag von Fr. 6000.- pro Jahr ge- kürzt, muss die reglementarische Regelung so gestaltet sein, dass vor und nach dem Rentenalter mindestens Fr. 6000.- ausgezahlt werden (vgl. auch Art. 49 Abs. 1 2. Satz BVG).


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Artikel 25


Absatz 1 wird überflüssig, denn die Koordination der BVG-Leistungen mit jenen von UVG und MVG, die beide zu den Sozialversicherungen zählen, wird in der Neufassung von Artikel 24 und dem neuen Artikel 24a klar geregelt. Die Artikelüberschrift wird entsprechend angepasst.


Artikel 26a und 26b


Diese beiden Artikel übernehmen die Regelungen in Artikel 25a und 25b, die vom Bundesrat am


10.Juni 2016 beschlossen worden sind. Im Sinne einer besseren Verständlichkeit werden sie in der neuen Struktur an den Schluss des 6. Abschnitts platziert.


Zahlenbeispiele


Beispiel 1: Eine Person wird im Alter 50 aufgrund eines Unfalls zu 100% invalid. Im Zeitpunkt des Unfalls verdient sie 72 000 Franken pro Jahr. Sie erhält eine ganze IV-Rente in der Höhe von 26 400 Franken pro Jahr und eine UVG-Komplementärrente in der Höhe von 38 400 Franken pro Jahr. Zu- sammen decken die IV- und die UVG-Rente somit 90% des Jahresverdienstes (64 800.-) ab. Um eine Überentschädigung zu vermeiden, wird die BVG-Invalidenrente nicht ausgerichtet. Bei Erreichen des ordentlichen Rentenalters wird die IV-Rente durch eine gleich hohe AHV-Rente abgelöst, und die UVG-Rente wird um 10% (entspricht 2 Prozentpunkte für jedes Jahr zwischen dem 45. Altersjahr und dem Unfallzeitpunkt, vgl. Art. 20 Abs. 2ter UVG) auf 34 560 Franken gekürzt. Die Vorsorgeeinrichtung muss diese Kürzung nicht ausgleichen, sondern richtet weiterhin keine BVG-Invalidenrente aus (vgl. Art. 24a Abs. 2 BVV 2).


Beispiel 2: Eine Person wird im Alter 55 aufgrund eines Unfalls zu 100% invalid. Im Zeitpunkt des Unfalls verdient sie 180 000 Franken pro Jahr. Sie erhält eine ganze IV-Rente in der Höhe von 28 200 Franken pro Jahr und eine maximale UVG-Rente in der Höhe von 118 560 Franken pro Jahr (ent- spricht der UVG-Rente von 80% des maximalen versicherten Verdienstes von 148 200.-). Um eine Überentschädigung zu vermeiden, wird nicht die ganze BVG-Invalidenrente ausgerichtet, sondern nur 15 420 Franken pro Jahr. Zusammen decken die IV-, die UVG- und die BVG-Rente somit 90% des Jahresverdienstes (162 000.-) ab. Bei Erreichen des ordentlichen Rentenalters wird die IV-Rente durch eine gleich hohe AHV-Rente abgelöst, und die UVG-Rente wird um 20% (entspricht 2 Prozent- punkte für jedes Jahr zwischen dem 45. Altersjahr und dem Unfallzeitpunkt, vgl. Art. 20 Abs. 2ter UVG) auf 94 848 Franken gekürzt. Die Vorsorgeeinrichtung muss diese Kürzung nicht ausgleichen, sondern richtet weiterhin die gekürzte BVG-Invalidenrente in der Höhe von 15 240 Franken aus (vgl. Art. 24a Abs. 2 BVV 2).


962Vernehmlassung zur Modernisierung der Aufsicht in der 1. Säule und Optimierung in der 2. Säule


Der Bundesrat hat am 5. April 2017 einen Gesetzesentwurf zur Modernisierung der Aufsicht in der 1. Säule und Optimierung in der 2. Säule in die Vernehmlassung geschickt. Die Vernehmlassung dauert bis zum 6. Juli 2017.


Die Vernehmlassungsvorlage sieht neben umfassenden Änderungen für die Aufsicht in der 1. Säule auch gezielte Optimierungen in der 2. Säule vor. Die Vorlage hält bspw. die Aufgaben des Experten für berufliche Vorsorge präziser fest. Weiter ist darin vorgesehen, dass kantonale Regierungsmitglied- er nicht mehr Einsitz in den jeweiligen Aufsichtsgremien der Aufsichtsbehörden nehmen dürfen. Dar- über hinaus sind neue Bestimmungen zum Einziehen der jährlichen Oberaufsichtsabgabe, zum Ein- bringen von Freizügigkeitsleistungen in Vorsorgeeinrichtungen und zur Übernahme von Rentnerbeständen in der Vernehmlassungsvorlage aufgenommen.


Internetlink auf die Vernehmlassungsvorlage:


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https://www.bsv.admin.ch/bsv/de/home/publikationen-und-service/medieninformationen/nsb- anzeigeseite.msg-id-66215.html


963Reform der Altersvorsorge 2020


Das Parlament hat am 17. März 2017 die Reform der Altersvorsorge 2020 verabschiedet. Detaillierte Informationen finden Sie auf den nachfolgenden Internetlinks:


Text des Bundesgesetzes über die Reform der Altersvorsorge 2020 (BBl 2017 2393): https://www.admin.ch/opc/de/federal-gazette/2017/2393.pdf


BSV: https://www.bsv.admin.ch/bsv/de/home/sozialversicherungen/ahv/reformen- revisionen/altersvorsorge2020.html


Parlament: https://www.parlament.ch/de/ratsbetrieb/suche-curia-vista/geschaeft?AffairId=20140088


Stellungnahme


964WEF: durch die versicherte Person ausgeführte Arbeiten


Führt eine versicherte Person selber Arbeiten aus, kann der WEF-Vorbezug dazu dienen, Rechnun- gen für den Kauf von Material zu begleichen. Die Auszahlung des WEF-Vorbezugs erfolgt in diesem Fall direkt an den Verkäufer und nicht an die versicherte Person.


Zur Frage, ob mit einem Vorbezug Bau- oder Renovationsarbeiten finanziert werden können, die von der versicherten Person selbst ausgeführt werden, äussert sich das BSV wie folgt: In einer solchen Situation ist es gerechtfertigt, dass mit einem Vorbezug die Materialkosten, die der versicherten Per- son in Rechnung gestellt werden, gedeckt werden, sofern der Mindestbetrag für den Vorbezug von 20 000 Franken gemäss Artikel 5 Absatz 1 WEFV erreicht wird. Die Vorsorgeeinrichtung zahlt den Vorbezug gegen Vorweisen der entsprechenden Belege und im Einverständnis der versicherten Per- son direkt an den Verkäufer, Ersteller, Darlehensgeber oder an die nach Artikel 1 Absatz 1 Buchsta- be b Berechtigten aus (Art. 6 Abs. 2 WEFV). Gemäss dieser Bestimmung muss die Vorsorgeeinrich- tung den Vorbezug direkt dem Materialverkäufer ausbezahlen, um die geschuldeten Rechnungen der versicherten Person zu begleichen. Der versicherten Person darf der WEF-Vorbezug somit nicht direkt ausbezahlt werden, da dies aufgrund des zuvor zitierten Artikels nicht gestattet ist und weil die versi- cherte Person, die die Arbeiten selber erbracht hat, keine Rechnung für ausgeführte Arbeiten zu be- gleichen hat. Da somit keine Rechnungen für Arbeitskosten anfallen, besteht kein Anlass, den WEF- Vorbezug direkt an die versicherte Person auszubezahlen. Zudem muss das Risiko vermieden wer- den, dass eine solche Auszahlung nicht für die Wohneigentumsförderung, sondern zu Konsumzwe- cken verwendet wird.


Rechtsprechung


965Aufschub der Zahlung von Invalidenrenten – Änderung der Rechtsprechung


(Hinweis auf ein Urteil des Bundesgerichts vom 14. Oktober 2016, 9C_330/2016, Entscheid in deut- scher Sprache, publiziert BGE 142 V 466)


Die Vorsorgeeinrichtung kann auch dann eine Rente aufschieben, wenn der Krankentaggeldversiche- rer, der Taggelder für Arbeitsunfähigkeit ausgerichtet hat, diese Leistungen im Umfang der nachträg- lich zugesprochenen Rente der Invalidenversicherung zurückfordert.


(Art. 26 Abs. 2 BVG und Art. 26 BVV 2)


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Das Bundesgericht prüfte seine bisherige Rechtsprechung (Urteil B 27/04 vom 21. Februar 2005 E. 2) zum Aufschub der Zahlung von Invalidenrenten nach Artikel 26 BVV 2 für den Fall, dass die IV-Stelle eine Invalidenrente zuspricht und sie die Rentennachzahlung mit einem entsprechenden Rückforde- rungsanspruch der Krankentaggeldversicherung verrechnet. Nach Artikel 26 BVV 2 entfällt die Mög- lichkeit des Aufschubs der Rente, wenn nicht mehr die vollen Taggelder in der Höhe von 80 Prozent des entgangenen Lohns zur Auszahlung kommen. Nach der bisherigen Rechtsprechung fiel die Ren- tenaufschubmöglichkeit der Vorsorgeeinrichtung somit dahin, wenn die Krankentaggeldleistungen mit Rentennachzahlungen der IV verrechnet wurden. Das Bundesgericht änderte nun seine Rechtspre- chung und kam zu Schluss, dass die Vorsorgeeinrichtung die Ausrichtung der Invalidenrente auch dann aufschieben kann, wenn der Krankentaggeldversicherer seine Leistungen im Umfang der nach- träglich zugesprochenen Rente der Invalidenversicherung zurückfordert.


966Scheidung und Umstände, die eine Verweigerung der Teilung rechtfertigen


(Verweis auf ein Urteil der Zweiten zivilrechtlichen Abteilung des Bundesgerichts vom 26. Januar 2017, 5A_804/2016; Urteil in französischer Sprache)


Das Urteil befasst sich mit der Verweigerung der Teilung des Vorsorgeguthabens auf der Grundlage des vor dem 1. Januar 2017 geltenden Art. 123 Abs. 2 ZGB. Im vorliegenden Fall hat das BGer fest- gehalten, dass die Umstände (insbesondere von der Ex-Ehefrau finanzierte nicht beendete Ausbil- dung des Ex-Ehemannes) keine Abweichung vom Grundsatz des Vorsorgeausgleichs rechtfertigen.


Im vorliegenden Fall hat das BGer das kantonale Urteil bestätigt, wonach kein Tatbestand vorliegt, der einen Verzicht auf die hälftige Teilung rechtfertigt. Die Teilung sei nicht offensichtlich unbillig im Sinne von aArt. 123 Abs. 2 ZGB . Der Ex-Ehemann (geboren 1978) hat zwischen 2004 und 2014 nur zwei- einhalb Jahre gearbeitet und verfügte im Zeitpunkt der Scheidung über ein sehr viel geringeres Vor- sorgeguthaben als seine Ex-Ehefrau (geboren 1963). Darüber hinaus ist nicht erwiesen, dass die In- genieursausbildung, die die Beschwerdeführerin dem Ehegatten zu Beginn der Ehe finanzierte, ihm in Zukunft berufliche Chancen und den Aufbau einer beruflichen Vorsorge ermöglicht, die besser sind als jene seiner Ex-Ehefrau. Der Ex-Ehemann hat die Ausbildung im Übrigen nicht beendet. Die Frage, ob er sie aus eigener Initiative abgebrochen hat, ist nicht relevant. Ebenfalls unerheblich ist, ob er sich um seine Tochter gekümmert hat oder nicht. Und auch die Tatsache, dass er noch mehr Beitragsjahre leisten kann als seine Ex-Ehefrau ist nicht relevant.


Die Teilung der Vorsorgeguthaben stellt auch keinen offenbaren Missbrauch eines Rechtes dar (Art. 2 Abs. 2 ZGB), da die Eheleute aus wirtschaftlicher und familiärer Sicht eine Gemeinschaft bildeten. Auch wenn sich der Ex-Ehemann nie um seine Familie gekümmert hat, war die von den Parteien ge- schlossene Ehe nicht fiktiv, denn sie führten einen gemeinsamen Haushalt und aus der Verbindung ging eine Tochter hervor. Zudem war die Ex-Ehefrau damit einverstanden, dem Ex-Ehemann fast 2 Jahre lang eine Berufsausbildung zu finanzieren und für den Unterhalt der Familie aufzukommen, ohne dass dieser während des Zusammenlebens eine regelmässige Gegenleistung zu erbringen hat- te. Aus den von der Beschwerdeführerin vorgebrachten Argumente in Bezug auf den Altersunter- schied zwischen den Parteien und die Anzahl bevorstehender Beitragsjahre des Beschwerdegegners kann nicht geschlossen werden, dass die Situation des Beschwerdegegners nach dessen Pensionie- rung besser sein wird als die der Beschwerdeführerin. Zudem hat sich die wirtschaftliche Lage der Ex-Ehefrau mit der Heirat nicht verändert, da sie nicht auf eine Erwerbstätigkeit verzichtet hat, um den Haushalt zu führen. Das Ehepaar lebte ferner in Gütertrennung, so dass keine güterrechtliche Auseinandersetzung erfolgte. Schliesslich wurde von den Parteien auch kein Unterhalt verlangt, so dass die Gefahr einer offensichtlichen Unbilligkeit im Sinne von aArt. 123 Abs. 2 ZGB aufgrund der wirtschaftlichen Lage der betroffenen Parteien nach der Scheidung nicht gegeben ist. Das Bundesge- richt hat dementsprechend die Beschwerde abgewiesen.


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