Eidgenössisches Departement des Innern EDI
Bundesamt für Sozialversicherungen BSV
13. April 2017
Mitteilungen über die berufliche Vorsorge Nr. 144 | ||
Hinweise |
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956 | In eigener Sache: neue Chefin im Bereich Recht – Berufliche Vorsorge …………………………………. | 2 |
957 | Erweiterung des Freizügigkeitsabkommens zwischen der Schweiz und der | Europäischen |
| Gemeinschaft auf Kroatien ab dem 1. Januar 2017 ……………………………………………………………… | 2 |
958 | Revision des Vorsorgeausgleichs bei Scheidung – aktuelle Informationen ………………………………. | 2 |
959Information an die Vorsorgeeinrichtungen: Präzisierung zur Erhebung der Quellensteuer auf Leistungen aus der beruflichen Vorsorge an in Deutschland ansässige aktive oder ehemalige
| Angestellte des öffentlichen Dienstes …………………………………………………………………………………. | 3 |
960 | Deutsche Rechtsprechung zur steuerlichen Behandlung von Beiträgen an und Leistungen aus |
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| der schweizerischen beruflichen Vorsorge ………………………………………………………………………….. | 4 |
961 | Revision des Unfallversicherungsgesetzes und Auswirkungen auf die 2. Säule ………………………. | 5 |
962 | Vernehmlassung zur Modernisierung der Aufsicht in der 1. Säule und Optimierung in der |
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| 2. Säule ………………………………………………………………………………………………………………………….. | 11 |
963 | Reform der Altersvorsorge 2020 ………………………………………………………………………………………… | 12 |
Stellungnahme |
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964 | WEF: durch die versicherte Person ausgeführte Arbeiten………………………………………………………. | 12 |
Rechtsprechung |
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965 | Aufschub der Zahlung von Invalidenrenten – Änderung der Rechtsprechung ………………………….. | 12 |
966 | Scheidung und Umstände, die eine Verweigerung der Teilung rechtfertigen…………………………….. | 13 |
Effingerstrasse 20,
Tel. +41 58 464 06 11, Fax +41 58 464 15 88
www.bsv.admin.ch
Mitteilungen über die berufliche Vorsorge Nr. 144
Hinweise
956In eigener Sache: neue Chefin im Bereich Recht – Berufliche Vorsorge
Auf den 1. April 2017 ist Frau Dr. iur. Franziska Grob, Anwältin im Bereich Recht – Berufliche Vorsor- ge, zur neuen Leiterin dieses Bereichs ernannt worden.
957Erweiterung des Freizügigkeitsabkommens zwischen der Schweiz und der Europäischen Gemeinschaft auf Kroatien ab dem 1. Januar 2017
Die Erweiterung des Freizügigkeitsabkommens zwischen der Schweiz und der Europäischen Gemein- schaft auf Kroatien ist am 1. Januar 2017 in Kraft getreten.
Damit ist es seit diesem Datum nicht mehr möglich, die Freizügigkeitsleistungen an Versicherte, die die Schweiz endgültig verlassen und obligatorisch der Rentenversicherung Kroatiens unterstellt wer- den, gemäss Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe a oder b des Freizügigkeitsgesetzes (FZG) bar auszuzah- len. Detailliertere Informationen finden Sie in den Mitteilungen über die berufliche Vorsorge Nr. 96.
Internetlink zur Medienmitteilung vom 16. Dezember 2016:
Internetlinks Amtliche Sammlung und Bundesblatt: AS 2016 5233 und BBl 2016 2223
958Revision des Vorsorgeausgleichs bei Scheidung – aktuelle Informationen Elektronisches Umrechnungsprogramm
Das elektronische Programm für die Umrechnung des Rentenanteils in eine lebenslange Rente ist auf folgender Internetseite des BSV zugänglich :
Gemäss Art. 19h FZV (in Kraft ab 1. Januar 2017) rechnet die Vorsorgeeinrichtung des verpflichteten Ehegatten den dem berechtigten Ehegatten im Scheidungsurteil zugesprochenen Rentenanteil nach der Formel im Anhang zur FZV in eine lebenslange Rente um. Das BSV macht kostenlos ein elektro- nisches Umrechnungsprogramm zugänglich. Für die Umrechnung massgebend ist der Zeitpunkt, in dem die Scheidung rechtskräftig wird (vgl. Mitteilungen über die berufliche Vorsorge Nr. 142 Rz 937, insb. S. 7, 8, 25, 28 und 32).
Das Programm ist ebenfalls anwendbar, wenn das Gericht gestützt auf Art. 7e SchlT ZGB eine unter früherem Recht zugesprochene Rente in eine lebenslange Rente umwandelt. Für die Umrechnung ist in diesem Fall das Datum einzugeben, in dem das Urteil betreffend die Abänderung des ursprüngli- chen Scheidungsurteils in Kraft tritt.
Unter dem angegebenen Link lässt sich ein PDF generieren. Diese Funktion setzt die neueste Version von „Internet Explorer“ oder einen anderen Browser (z.B. Firefox) voraus.
Formular für die Anfrage an Vorsorge- oder Freizügigkeitseinrichtungen bei Scheidung oder Auflösung einer eingetragenen Partnerschaft
In den Mitteilungen über die berufliche Vorsorge Nr. 143 Rz 952 Ziffer 3 hat das BSV angekündigt, dass es für die Abfrage der Informationen bei den Einrichtungen der beruflichen Vorsorge ein Muster- formular zur Verfügung stellen wird. Dieses ist auf der folgenden Internetseite publiziert:
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Mitteilungen über die berufliche Vorsorge Nr. 144
Es besteht keine Pflicht, das Formular zu verwenden. Das Formular gilt nicht als Durchführbarkeitser- klärung, es sei denn es wird im Einzelfall von der Vorsorge- oder Freizügigkeitseinrichtung ausdrück- lich als solche bezeichnet.
Neunummerierung der Artikel
Infolge der
Berichtigung zu Rz 952, Ziffer 6 der Mitteilungen über die berufliche Vorsorge Nr. 143
In der elektronischen Version der Mitteilungen über die berufliche Vorsorge Nr. 143 Rz 952, Ziffer 6 wurde im Berechnungsbeispiel folgende Korrekturvorgenommen:
Fr. 150 | 000.- | |
– davon vorehelich | – Fr. 97 | 038.- (= 150‘000 * 109‘976 / |
| 170‘000) | |
– davon ehelich | – Fr. 52 | 962.- |
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959Information an die Vorsorgeeinrichtungen: Präzisierung zur Erhebung der Quellensteuer auf Leistungen aus der beruflichen Vorsorge an in Deutschland ansässige aktive oder ehemalige Angestellte des öffentlichen Dienstes
Die Schweiz und Deutschland haben sich am 21. Dezember 2016 über die Behandlung von Leistun- gen aus der schweizerischen beruflichen Vorsorge an in Deutschland wohnhafte, aktive oder ehema- lige Angestellte des öffentlichen Dienstes gemäss dem Doppelbesteuerungsabkommen zwischen der Schweiz und Deutschland (DBA) verständigt.
Die betroffenen Vorsorgeeinrichtungen haben die Quellensteuer auf Leistungen an aktive oder ehe- malige Angestellte des öffentlichen Dienstes mit Ansässigkeit in Deutschland wie folgt zu erheben:
1.Renten der 2. Säule aus öffentlichem Dienst
1.1 Künftig erstmals fliessende Renten der 2. Säule aus öffentlichem Dienst
Grundsätzlich ist die Quellensteuer nach den ordentlichen Quellensteuertarifen in Abzug zu bringen.
Eine Ausnahme davon bilden Renten an (frühere) Grenzgänger im Sinne des DBA. In diesem Fall darf die Quellensteuer 4.5% der Bruttorente nicht überstiegen. Der Nachweis der Grenzgängereigenschaft ist grundsätzlich durch den Empfänger der Leistung mittels einer Ansässigkeitsbescheinigung des zuständigen deutschen Finanzamtes (auf den amtlichen Formularen
Sofern in der Schweiz keine unselbständige Arbeitstätigkeit über den Rentenbeginn hinaus fortgeführt wird, gilt die Ansässigkeitsbescheinigung auch für die Folgejahre bis zu einem allfälligen Wohnsitz- wechsel (nach Randziffer 44 des Einführungsschreibens zur Grenzgängerbesteuerung vom
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6.September 1994). Wird eine unselbständige Arbeitstätigkeit in der Schweiz fortgeführt, so ist hinge- gen für jedes Jahr eine neue Ansässigkeitsbescheinigung einzufordern.
Die Vorsorgeeinrichtung sendet der zuständigen Quellensteuerbehörde mit der Quellensteuerabrech- nung eine Kopie der Ansässigkeitsbescheinigung.
1.2 Bereits laufende Renten der 2. Säule aus öffentlichem Dienst
Grundsätzlich ist die Quellensteuer nach den ordentlichen Quellensteuertarifen in Abzug zu bringen.
Die Einschränkung auf den Grenzgängertarif von maximal 4.5% der Bruttorente ist zu gewähren, so- fern der Vorsorgeeinrichtung die Ansässigkeitsbescheinigung (gemäss Randziffer 44 des Einfüh- rungsschreibens zur Grenzgängerbesteuerung) durch das zuständige deutsche Finanzamt auf den Formularen
Wird einer Vorsorgeeinrichtung eine Ansässigkeitsbescheinigung für Grenzgänger im Sinn der Ver- ständigungsvereinbarung nachträglich vorgelegt, so ist der Grenzgängertarif von maximal 4,5% erst ab diesem Zeitpunkt zu gewähren. Für die Vormonate ist eine Korrektur nur in Absprache mit den für die Erhebung der Quellensteuer zuständigen Behörden vorzunehmen.
2.Kapitalleistungen der 2. Säule aus öffentlichem Dienst
Die Quellensteuer ist nach den ordentlichen Quellensteuertarifen in Abzug zu bringen. Ein Antrag auf Rückerstattung der Quellensteuer, welche 4.5% der Kapitalleistung übersteigt, muss der Versicherte bei der zuständigen Behörde für die Quellensteuer stellen.
Kontakte:
Roland Pulfer, Eidgenössische Steuerverwaltung ESTV, roland.pulfer@estv.admin.ch
Basil Peyer, Staatssekretariat für internationale Finanzfragen SIF, basil.peyer@sif.admin.ch
960Deutsche Rechtsprechung zur steuerlichen Behandlung von Beiträgen an und Leistungen aus der schweizerischen beruflichen Vorsorge
Nach der Rechtsprechung des deutschen Bundesfinanzhofes unterscheidet Deutschland bei der Be- steuerung der Beiträge an und der Leistungen aus schweizerischen Pensionskassen neu zwischen der gesetzlich vorgeschriebenen Mindestabsicherung (Obligatorium) und den darüber hinausgehen- den Beiträgen und Leistungen (Überobligatorium; vgl. Mitteilungen über die berufliche Vorsorge Nr. 143, Rz 951): Obligatorische Beiträge von Arbeitgebern und Arbeitnehmern können steuerlich abzo- gen werden. Beiträge ins Überobligatorium von Arbeitgebern und Arbeitnehmern sind hingegen steu- erlich nicht abzugsfähig. Bei den Leistungen werden obligatorische Leistungen normal, überobligatori- sche privilegiert besteuert.
Dem BSV wurden von verschiedenen Seiten Fragen zur dieser steuerlichen Behandlung der 2. Säule durch die Deutschen Steuerbehörden unterbreitet. Deutsche Versicherte (Grenzgänger) verlangen, dass die Vorsorgeeinrichtungen Beiträge und Rentenleistungen in obligatorische und überobligatori- sche Bestandteile aufteilen und entsprechend ausweisen.
Das BSV steht zur Zeit in Kontakt mit zuständigen deutschen Behörden. Nach Abschluss der entspre- chenden Gespräche wird das BSV auf seiner Internetseite1 die Informationen publizieren, welche die Vorsorgeeinrichtungen für die Deklaration gegenüber den deutschen Behörden verwenden können.
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961Revision des Unfallversicherungsgesetzes und Auswirkungen auf die 2. Säule
Das Parlament hat am 25. September 2015 beschlossen, dass ein Teil der
Das System von Leistungen der ersten und zweiten Säule sowie des UVG wurde nicht grundsätzlich umgestaltet sondern gezielt korrigiert, um eine Überentschädigung zu vermeiden. Die
Die Eckpunkte der Koordination der
Die Überentschädigungskoordination in der BVV 2 ist nicht fundamental umgestaltet, sondern nur punktuell angepasst. Die Definition der anrechenbaren Leistungen und Einkünfte übernimmt weitest- gehend die vor der Änderung geltende Regelung, beim entgangenen Verdienst die Rechtsprechung. Für die Situation nach dem Rentenalter ist die provisorische Lösung von Artikel 24 Absatz 2bis BVV 2 aufgehoben und dafür ein neuer Artikel 24a BVV 2 eingefügt worden.
1Änderung vom 25. September 2015 des Bundesgesetzes2 über die berufliche
Art. 34a Abs. 1, 4 und 5
1Die Vorsorgeeinrichtung kann die Hinterlassenen- und Invalidenleistungen kürzen, soweit diese zusammen mit anderen Leistungen gleicher Art und Zweckbestimmung sowie weiteren anrechenbaren Einkünften 90 Prozent des mutmasslich ent- gangenen Verdienstes übersteigen.
4Die Kürzung anderer Leistungen, die beim Erreichen des ordentlichen Rentenalters vorgenommen wird, sowie die Kürzung oder Verweigerung anderer Leistungen aufgrund von Verschulden müssen nicht ausgeglichen werden.
5Der Bundesrat regelt:
a.die anrechenbaren Leistungen und Einkünfte sowie den mutmasslich entgangenen Verdienst;
b.die Berechnung der Kürzung der Leistungen nach Absatz 1, wenn andere Leistungen nach Absatz 4 gekürzt werden;
c.die Koordination mit Krankentaggeldern.
Erläuterungen zur Änderung von Artikel Art. 34a Abs. 1, 4 und 5 BVG
Art. 34a Abs. 1, 4 und 5
Abs. 1: In Absatz 1 wird der Grundsatz der Kürzung der Hinterlassenen- und Invalidenleistungen statuiert und die Grenze der Überentschädigung definiert. Diese Regelung stimmt mit dem bestehenden Artikel 24 Absatz 1 BVV 2 und dem Grundge- danken von Absatz 2 des vorliegenden Artikels überein. Wie in der geltenden Regelung wird die Überentschädigungsgrenze auf 90 Prozent des entgangenen Verdienstes angesetzt, denn die rentenbeziehende Person könnte bei einer höheren Grenze ein höheres
Abs. 4: Bereits in der geltenden Regelung ist vorgesehen, dass Leistungskürzungen und Verweigerungen der Unfall- und Militärversicherung bei Verschulden von den Vorsorgeeinrichtungen nicht ausgeglichen werden müssen (vgl. Art. 25 Abs. 2 BVV 2). Neu sollen die Vorsorgeeinrichtungen auch bei Leistungskürzungen, die beim Erreichen des ordentlichen Rentenal- ters vorgenommen werden, von der Pflicht, diese Kürzungen auszugleichen, ausdrücklich befreit sein. Damit ist neben der Kürzung der
2SR 831.40
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vom 19. Juni 19923 über die Militärversicherung (MVG) bei Erreichen des Rentenalters erfasst. Auch allfällige analoge Kürzungen von ausländischen Leistungserbringern müssen nicht ausgeglichen werden.
Abs. 5: Nach Buchstabe a dieses Absatzes muss der Bundesrat die anrechenbaren Leistungen und Einkünfte unter Beachtung der Grundsätze in Absatz 1 definieren. Für die Zeit vor dem Rentenalter der versicherten Person entspricht dies inhaltlich Artikel 24 Absätze 2 und 3 BVV 2.
Der Bundesrat wird wieder im Detail regeln müssen, welche Einkünfte anrechenbar sind. Bestimmte Hinterlassenenrenten, die durch den Tod der gleichen versicherten Person ausgelöst werden, sollen für die Anrechnung zusammengezählt werden. Soweit diese Leistungen insgesamt das Erwerbseinkommen übersteigen, das die verstorbene Person erzielt hätte, werden die
Der mutmasslich entgangene Lohn ist in der Praxis häufig umstritten und führt zu aufwendigen Streitigkeiten. Der Bundesrat muss daher die Kompetenz haben, Regelungen zur Bestimmung dieser Grösse zu erlassen, mit dem Ziel, die Rechtssicherheit und die Praktikabilität zu erhöhen
Absatz 5 Buchstabe b wird die neue Rechtsgrundlage für die Detailregelung zur Anpassung an die aktuelle Gesetzesrevision und für jene, die in der geltenden Regelung in Artikel 25 Absatz 2 BVV 2 enthalten ist.
Absatz 5 Buchstabe c wird die neue Rechtsgrundlage für die Koordination mit Krankentaggeldern. Unter der Voraussetzung, dass der Arbeitgeber die Taggeldversicherung mindestens zur Hälfte mitfinanziert, kann der Anspruch auf eine BVG- Invalidenrente aufgeschoben werden, solange die Taggelder 80 Prozent des entgangenen Lohnes betragen (vgl. geltender Art. 26 BVV 2).
Der Vollständigkeit halber sei darauf hingewiesen, dass der Bundesrat nach Artikel 97 Absatz 1 BVG weiterhin die Kompe- tenz hat, Durchführungsfragen zu regeln. Es erübrigt sich daher, zusätzlich eine neue Rechtsgrundlage für Artikel 24 Absät- ze 4 und 5 BVV 2 zu schaffen.
Verordnungsbestimmungen
Verordnung vom 18. April 19844 über die berufliche
Art. 6 | Beginn der Versicherung |
| (Art. 10 Abs. 1 BVG) |
1Die Versicherung beginnt an dem Tag, an dem das Arbeitsverhältnis anfängt oder erstmals Lohnanspruch besteht, in jedem Fall aber im Zeitpunkt, da der Arbeitnehmer sich auf den Weg zur Arbeit begibt.
2Für arbeitslose Personen beginnt die Versicherung mit dem Tag, an dem erstmals die Anspruchsvoraussetzungen nach Artikel 8 des Bundesgesetzes vom 25. Juni 19825 über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzent- schädigung (Arbeitslosenversicherungsgesetz, AVIG) erfüllt sind oder Entschädigungen nach Artikel 29 AVIG bezogen werden.
Gliederungstitel vor Art. 24
6. Abschnitt: Koordination mit anderen Leistungen und Einkünften
Art. 24 | Kürzung von Invalidenleistungen vor dem Erreichen des ordentlichen Rentenalters und von |
| Hinterlassenenleistungen |
| (Art. 34a BVG) |
1Die Vorsorgeeinrichtung kann bei der Kürzung von Invalidenleistungen vor Erreichen des ordentlichen Rentenalters und von Hinterlassenenleistungen folgende Leistungen und Einkünfte anrechnen:
a.Hinterlassenen- und Invalidenleistungen, die andere in- und ausländische Sozialversicherungen und Vorsorgeeinrich- tungen der leistungsberechtigten Person aufgrund des schädigenden Ereignisses ausrichten; dabei werden Kapitalleis- tungen mit ihrem Rentenumwandlungswert angerechnet;
b.Taggelder aus obligatorischen Versicherungen;
c.Taggelder aus freiwilligen Versicherungen, wenn diese mindestens zur Hälfte vom Arbeitgeber finanziert werden;
d.wenn die versicherte Person Invalidenleistungen bezieht: das weiterhin erzielte oder zumutbarerweise noch erzielbare Erwerbs- oder Ersatzeinkommen.
2Sie darf folgende Leistungen und Einkünfte nicht anrechnen:
a.Hilflosen- und Integritätsentschädigungen, Abfindungen, Assistenzbeiträge und ähnliche Leistungen;
3SR 833.1
4SR 831.441.1
5SR 837.0
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b.Zusatzeinkommen, das während der Teilnahme an Massnahmen zur Wiedereingliederung nach Artikel 8a des Bun- desgesetzes vom 19. Juni 19596 über die Invalidenversicherung erzielt wird.
3Die Hinterlassenenleistungen an die Witwe oder den Witwer oder an die überlebende eingetragene Partnerin oder den über- lebenden eingetragenen Partner und an die Waisen werden zusammengerechnet.
4Die leistungsberechtigte Person muss der Vorsorgeeinrichtung über alle anrechenbaren Leistungen und Einkünfte Auskunft geben.
5Die Vorsorgeeinrichtung kann die Voraussetzungen und den Umfang einer Kürzung jederzeit überprüfen und ihre Leistun- gen anpassen, wenn die Verhältnisse sich wesentlich ändern.
6Der mutmasslich entgangene Verdienst entspricht dem gesamten Erwerbs- oder Ersatzeinkommen, das die versicherte Person ohne das schädigende Ereignis mutmasslich erzielen würde.
Art. 24a Kürzung von Invalidenleistungen nach dem Erreichen des ordentlichen Rentenalters
(Art. 34a BVG)
1Hat die versicherte Person das ordentliche Rentenalter erreicht, so darf die Vorsorgeeinrichtung ihre Leistungen nur kürzen, wenn diese zusammentreffen mit:
a.Leistungen nach dem Bundesgesetz vom 20. März 19817 über die Unfallversicherung (UVG);
b.Leistungen nach dem Bundesgesetz vom 19. Juni 19928 über die Militärversicherung (MVG); oder
c.vergleichbaren ausländischen Leistungen.
2Die Vorsorgeeinrichtung erbringt die Leistungen weiterhin in gleichem Umfang wie vor Erreichen des ordentlichen Ren- tenalters. Insbesondere muss sie Leistungskürzungen bei Erreichen des Rentenalters nach Artikel 20 Absätze 2ter und 2quater UVG und Artikel 47 Absatz 1 MVG nicht ausgleichen.
3Die gekürzten Leistungen der Vorsorgeeinrichtung dürfen zusammen mit den Leistungen nach UVG, nach MVG und den vergleichbaren ausländischen Leistungen nicht tiefer sein als die ungekürzten Leistungen nach den Artikeln 24 und 25 BVG.
4Gleicht die Unfall- oder die Militärversicherung eine Reduktion der
5Artikel 24 Absätze 4 und 5 gilt sinngemäss.
6Wird bei einer Scheidung eine Invalidenrente nach dem reglementarischen Rentenalter geteilt, so wird der Rentenanteil, der dem berechtigten Ehegatten zugesprochen wurde, bei der Berechnung einer allfälligen Kürzung der Invalidenrente des ver- pflichteten Ehegatten weiterhin angerechnet.9
Art. 25 Sachüberschrift und Abs. 1
Leistungskürzung der
1Aufgehoben
Art. 26a und 26b
Bisherige Art. 25a und 25b
Erläuterungen zur Änderung der Verordnung über die berufliche Vorsorge (BVV 2); Umsetzung der
Ausgangslage
Die bisherige Regelung bei Überentschädigung (Art. 34a BVG und Art. 24 – 26 BVV 2) ist nicht spezi- fisch auf die Situation nach Erreichen des Rentenalters zugeschnitten. Artikel 24 Abs. 2bis BVV 2 war von Anfang an als temporärer Behelf konzipiert, um zu verhindern, dass als Folge einer Entwicklung in der Rechtsprechung nach dem Rentenalter in gewissen Fällen höhere Gesamtrentenansprüche ent- stehen, als eine Person auch vor dem Rentenalter je hätte verdienen können. Es war vorgesehen, die eigentliche Überarbeitung der Regelung später vorzunehmen, wenn die Lösung der
Einerseits wird gemäss der
6SR 831.20
7SR 832.20
8SR 833.1
9Abs. 6 ersetzt Art. 24 Abs. 2ter in der Fassung gemäss Ziff. I der V vom 10. Juni 2016 (AS 2016 2347).
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Revision, eine Überentschädigung zu beseitigen, vereitelt. Ausserdem entstünde eine generelle Ver- lagerung der Kosten vom Unfallversicherer in die 2. Säule, was ebenfalls unerwünscht ist. Die obliga- torische berufliche Vorsorge soll die Kürzung durch die Reduktion der
Andererseits wurde die Kompetenzdelegation in Artikel 34a BVG wesentlich präzisiert, da die bisheri- ge Fassung den heutigen gesetzestechnischen Anforderungen nicht mehr genügt.
Erläuterungen zu den einzelnen Verordnungsbestimmungen
Artikel 6 Beginn der Versicherung
Artikel 6 hat bisher den Beginn der Versicherung gleich definiert wie der Beginn der Versicherung nach UVG. Die vorgeschlagene Änderung übernimmt daher die neue Definition in Artikel 3 UVG.
Artikel 24 Ungerechtfertigte Vorteile bei Invalidenleistungen vor dem Rentenalter und Hin- terlassenenleistungen
Bei den Hinterlassenenleistungen und den Invalidenleistungen vor dem Rentenalter entsteht durch die Änderung bei den
Sachüberschrift
Es wird präzisiert, dass diese Bestimmung nur noch die Kürzung von Invalidenleistungen vor dem ordentlichen Rentenalter und von Hinterlassenenleistungen regelt. Für die Invalidenrenten nach dem Rentenalter rechtfertigt sich aufgrund der Anpassung an die aktuelle
Absätze 1 und 2
Der Regelungsinhalt des bisherigen Absatz 1 ist in der neuen Fassung von Artikel 34a BVG direkt im Gesetzestext enthalten. Die Neuformulierung der Absätze 1 und 2 von Artikel 24 enthält die materielle Regelung des bisherigen Absatzes 2. Diese neue Gliederung soll die Lesbarkeit erleichtern. Als Neue- rung wird ausdrücklich geklärt, dass auch Taggelder von obligatorischen und freiwilligen Versicherun- gen angerechnet werden können, die freiwilligen Versicherungen allerdings nur, wenn sich der Arbeitgeber mindestens zur Hälfte an der Finanzierung beteiligt hat. Denn Versicherungen, die ganz oder überwiegend von der versicherten Person finanziert wurden, dürfen nicht zu einer Kürzung von
Absatz 2bis
Der bisherige Absatz 2bis wird aufgehoben und durch eine neue, mit der
Absätze 3 und 4
Diese Absätze werden materiell nicht geändert. Wie an anderen Stellen der vorliegenden Änderung wird auch hier die Terminologie präzisiert.
Absatz 6
Dieser Absatz kodifiziert die bisherige Rechtsprechung des Bundesgerichts.
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Artikel 24a Ungerechtfertigte Vorteile bei Invalidenrenten nach dem Rentenalter
Absatz 1
Dieser Absatz definiert, in welchen Fällen die
Auch die Leistungen der 1. Säule sind beim Übergang von einer
Wenn hingegen bei Invaliditätsfällen zu den Leistungen der 1. und der 2. Säule weitere Leistungen hinzukommen, wie Leistungen nach UVG, MVG oder allenfalls vergleichbare ausländische Leistun- gen, kann die Summe dieser Leistungen nach dem Rentenalter höher sein als die Altersrenten (inklu- sive Kinderrenten), die vergleichbare Personen ohne Invalidität erhalten würden. In dieser Situation besteht auch bei und nach dem Erreichen des ordentlichen Rentenalters ein Regelungsbedarf für eine Kürzung.
Absatz 2
Die Koordination der
Bei zwei relativ kleinen Gruppen von versicherten Personen ist eine zusätzliche Korrektur notwendig, um eine neue Schlechterstellung zu verhindern (vgl. Abs. 3 und 4).
Absatz 3
Dieser Absatz trägt der Situation von Personen Rechnung, bei denen die Leistungen der 1. Säule weitgehend durch Berechnungselemente bestimmt werden, die nicht mit dem Erwerbseinkommen dieser Person zusammen hängen. Dies ist dann der Fall, wenn Erziehungs- und Betreuungsgutschrif- ten sowie das Splitting die Leistungen der 1. Säule relativ stark bestimmen. Die Wirkung der Erzie- hungs- und Betreuungsgutschriften und des Splittings, die in der 10.
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siert werden. Daher muss beim Erreichen des Rentenalters die Summe aus
Absatz 4
Ändern sich die Leistungen der 1. Säule nach dem ordentlichen Rentenalter, zum Beispiel weil der Anspruch auf eine Kinderrente wegfällt, passt die Unfallversicherung ihre Rentenberechnung grund- sätzlich an (vgl. Art. 20 Abs. 2 UVG). Die Vorsorgeeinrichtungen brauchen in diesen Fällen daher meist keine Neuberechnung zu machen. Nur wenn die Unfallversicherung eine Reduktion der
Absatz 5
Auch nach dem Erreichen des ordentlichen Rentenalters muss die versicherte Person der Vorsorge- einrichtung die für die Koordination der Leistungen notwendigen Auskünfte erteilen.
Absatz 6
Dieser Absatz übernimmt die Regelung, die vom Bundesrat am 10. Juni 2016 beschlossen worden ist. Sie betrifft einen Spezialfall der Berechnung der Überentschädigung nach dem Rentenalter und gehört daher zur Materie, die im neu geschaffenen Artikel 24a geregelt wird.
Auswirkung der Kürzungsregelung für die
Die BVV 2 ist eine Verordnung zum BVG und regelt daher im Prinzip nur die obligatorische berufliche Vorsorge. Bei den Invalidenrenten sehen viele Vorsorgeeinrichtungen in ihren Reglementen andere Leistungsdefinitionen vor als das BVG. Insbesondere ist reglementarisch oft ein System vorgesehen, bei dem bis zum Rentenalter eine temporäre Invalidenrente ausgerichtet wird und während dieser Zeit beitragsbefreit weiter ein (überobligatorisches) Altersguthaben mit entsprechenden Alters- und Zins- gutschriften aufgebaut wird. Bei Erreichen des Rentenalters wird eine neue Rente berechnet, indem analog zu einer „normalen“ Altersrente dieses Guthaben mit dem reglementarischen Umwandlungs- satz in eine Rente umgewandelt wird. Da es sich um eine vom gesetzlichen System abweichende reglementarische Lösung handelt, muss auch eine allfällige Lösung für die Überentschädigung vom Reglement geregelt werden. Indirekt hat die Überentschädigungsbestimmung der obligatorischen beruflichen Vorsorge in der Verordnung aber auch für diese Einrichtungen eine wichtige Wirkung, denn sie bestimmt die Mindesthöhe der Leistungen, auf die die Versicherten Anspruch haben. Die reglementarischen Leistungen müssen mindestens dieselbe Höhe erreichen: Wird zum Beispiel eine
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Artikel 25
Absatz 1 wird überflüssig, denn die Koordination der
Artikel 26a und 26b
Diese beiden Artikel übernehmen die Regelungen in Artikel 25a und 25b, die vom Bundesrat am
10.Juni 2016 beschlossen worden sind. Im Sinne einer besseren Verständlichkeit werden sie in der neuen Struktur an den Schluss des 6. Abschnitts platziert.
Zahlenbeispiele
Beispiel 1: Eine Person wird im Alter 50 aufgrund eines Unfalls zu 100% invalid. Im Zeitpunkt des Unfalls verdient sie 72 000 Franken pro Jahr. Sie erhält eine ganze
Beispiel 2: Eine Person wird im Alter 55 aufgrund eines Unfalls zu 100% invalid. Im Zeitpunkt des Unfalls verdient sie 180 000 Franken pro Jahr. Sie erhält eine ganze
962Vernehmlassung zur Modernisierung der Aufsicht in der 1. Säule und Optimierung in der 2. Säule
Der Bundesrat hat am 5. April 2017 einen Gesetzesentwurf zur Modernisierung der Aufsicht in der 1. Säule und Optimierung in der 2. Säule in die Vernehmlassung geschickt. Die Vernehmlassung dauert bis zum 6. Juli 2017.
Die Vernehmlassungsvorlage sieht neben umfassenden Änderungen für die Aufsicht in der 1. Säule auch gezielte Optimierungen in der 2. Säule vor. Die Vorlage hält bspw. die Aufgaben des Experten für berufliche Vorsorge präziser fest. Weiter ist darin vorgesehen, dass kantonale Regierungsmitglied- er nicht mehr Einsitz in den jeweiligen Aufsichtsgremien der Aufsichtsbehörden nehmen dürfen. Dar- über hinaus sind neue Bestimmungen zum Einziehen der jährlichen Oberaufsichtsabgabe, zum Ein- bringen von Freizügigkeitsleistungen in Vorsorgeeinrichtungen und zur Übernahme von Rentnerbeständen in der Vernehmlassungsvorlage aufgenommen.
Internetlink auf die Vernehmlassungsvorlage:
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963Reform der Altersvorsorge 2020
Das Parlament hat am 17. März 2017 die Reform der Altersvorsorge 2020 verabschiedet. Detaillierte Informationen finden Sie auf den nachfolgenden Internetlinks:
Text des Bundesgesetzes über die Reform der Altersvorsorge 2020 (BBl 2017 2393):
Parlament:
Stellungnahme
964WEF: durch die versicherte Person ausgeführte Arbeiten
Führt eine versicherte Person selber Arbeiten aus, kann der
Zur Frage, ob mit einem Vorbezug Bau- oder Renovationsarbeiten finanziert werden können, die von der versicherten Person selbst ausgeführt werden, äussert sich das BSV wie folgt: In einer solchen Situation ist es gerechtfertigt, dass mit einem Vorbezug die Materialkosten, die der versicherten Per- son in Rechnung gestellt werden, gedeckt werden, sofern der Mindestbetrag für den Vorbezug von 20 000 Franken gemäss Artikel 5 Absatz 1 WEFV erreicht wird. Die Vorsorgeeinrichtung zahlt den Vorbezug gegen Vorweisen der entsprechenden Belege und im Einverständnis der versicherten Per- son direkt an den Verkäufer, Ersteller, Darlehensgeber oder an die nach Artikel 1 Absatz 1 Buchsta- be b Berechtigten aus (Art. 6 Abs. 2 WEFV). Gemäss dieser Bestimmung muss die Vorsorgeeinrich- tung den Vorbezug direkt dem Materialverkäufer ausbezahlen, um die geschuldeten Rechnungen der versicherten Person zu begleichen. Der versicherten Person darf der
Rechtsprechung
965Aufschub der Zahlung von Invalidenrenten – Änderung der Rechtsprechung
(Hinweis auf ein Urteil des Bundesgerichts vom 14. Oktober 2016, 9C_330/2016, Entscheid in deut- scher Sprache, publiziert BGE 142 V 466)
Die Vorsorgeeinrichtung kann auch dann eine Rente aufschieben, wenn der Krankentaggeldversiche- rer, der Taggelder für Arbeitsunfähigkeit ausgerichtet hat, diese Leistungen im Umfang der nachträg- lich zugesprochenen Rente der Invalidenversicherung zurückfordert.
(Art. 26 Abs. 2 BVG und Art. 26 BVV 2)
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Mitteilungen über die berufliche Vorsorge Nr. 144
Das Bundesgericht prüfte seine bisherige Rechtsprechung (Urteil B 27/04 vom 21. Februar 2005 E. 2) zum Aufschub der Zahlung von Invalidenrenten nach Artikel 26 BVV 2 für den Fall, dass die
966Scheidung und Umstände, die eine Verweigerung der Teilung rechtfertigen
(Verweis auf ein Urteil der Zweiten zivilrechtlichen Abteilung des Bundesgerichts vom 26. Januar 2017, 5A_804/2016; Urteil in französischer Sprache)
Das Urteil befasst sich mit der Verweigerung der Teilung des Vorsorgeguthabens auf der Grundlage des vor dem 1. Januar 2017 geltenden Art. 123 Abs. 2 ZGB. Im vorliegenden Fall hat das BGer fest- gehalten, dass die Umstände (insbesondere von der
Im vorliegenden Fall hat das BGer das kantonale Urteil bestätigt, wonach kein Tatbestand vorliegt, der einen Verzicht auf die hälftige Teilung rechtfertigt. Die Teilung sei nicht offensichtlich unbillig im Sinne von aArt. 123 Abs. 2 ZGB . Der
Die Teilung der Vorsorgeguthaben stellt auch keinen offenbaren Missbrauch eines Rechtes dar (Art. 2 Abs. 2 ZGB), da die Eheleute aus wirtschaftlicher und familiärer Sicht eine Gemeinschaft bildeten. Auch wenn sich der
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