Arbeitgeberbeitragsreserven

Arbeitgeber können ihre BVG-Prämien vorab in die Arbeitgeberbeitragsreserve einzahlen. Diese Beitragsreserven können als Instrument genutzt werden, um die Steuern entsprechend dem jeweiligen Geschäftsgang zu optimieren.

Arbeitgeberbeitragsreserven werden als Vorauszahlungen des Arbeitgebers für künftig geschuldete Beiträge separat verbucht. Die Einzahlung oder die Abbuchung im jeweiligen Geschäftsjahr erfolgt auf Anweisung der Geschäftsleitung.

Die Bildung von Arbeitgeberbeitragsreserven ist bis zu einer bestimmten Höhe steuerlich zulässig. Bei der direkten Bundessteuer beträgt der maximale Abzug fünf Jahresbeiträge des Arbeitgebers. Von dieser Praxis weichen die Kantone zum Teil ab. Es wird unterschieden zwischen Arbeitgeberbeitragsreserve und Zuwendung an das freie Stiftungsvermögen. Für letzteres gelten keine starren Begrenzungen, Grundlage ist der Stiftungszweck. Steuerlich zulässig ist zudem die Bildung einer Arbeitgeberbeitragsreserve mit Verwendungsverzicht bei Unterdeckung. Diese darf den Betrag der Unterdeckung jedoch nicht übersteigen. Nach vollständiger Behebung der Unterdeckung ist die Arbeitgeberbeitragsreserve mit Verwendungsverzicht aufzulösen und in die ordentliche Arbeitgeberbeitragsreserve zu übertragen.


Quellen:
Arbeitgeberbeitragsreserven mit Verwendungsverszicht: Art. 65e BVG
Abzug der Beiträge: Art. 81 BVG