Wenn Sie Ihre Stelle verlieren, endet die Einzahlung in Ihre Pensionskasse. Das bedeutet: Es werden keine Sparbeiträge mehr geleistet, und der Versicherungsschutz für Invalidität und Tod erlischt nach einer kurzen Nachdeckung. Sie haben aber zwei Möglichkeiten, wie Sie Ihre Vorsorge trotzdem weiterführen können:
1. Weiterführung in der bisherigen Pensionskasse (Art. 47a BVG)
Für wen:
Alle Personen, die bei Kündigung mindestens 58 Jahre alt sind.
Was ist möglich:
Sie können auf Wunsch in der Pensionskasse Ihres früheren Arbeitgebers versichert bleiben.
Welche Leistungen können versichert bleiben:
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Nur Tod und Invalidität
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Oder Tod, Invalidität und Altersvorsorge (volle Weiterführung)
Was können Sie zusätzlich bestimmen:
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Sie dürfen den versicherten Lohn reduzieren (z. B. auf Teilzeitniveau), um die Beiträge an Ihre finanzielle Situation anzupassen.
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Sie bezahlen künftig beide Anteile (Arbeitgeber und Arbeitnehmer).
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Diese Beiträge können Sie von der Steuer abziehen.
Besonderheit:
Einige Pensionskassen lassen dies schon ab 55 Jahren zu, wenn das im Reglement vorgesehen ist.
Pflicht der Kasse:
Die Pensionskasse muss Sie schriftlich informieren, wenn Sie entlassen werden – über:
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die Möglichkeit zur Weiterversicherung
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Varianten, Fristen, Kosten
2. Weiterführung über die Stiftung Auffangeinrichtung
Für wen:
Alle arbeitslosen Personen – unabhängig vom Alter.
Was ist möglich:
Sie können sich bei der Stiftung Auffangeinrichtung freiwillig versichern lassen.
Wichtig:
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Die Anmeldung muss spätestens 90 Tage nach dem letzten Arbeitstag erfolgen.
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Sie bestimmen selbst, wie hoch der versicherte Lohn sein soll – maximal bis zur gesetzlich festgelegten Grenze.
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Die Beiträge müssen Sie vollständig selbst zahlen (Arbeitgeber- und Arbeitnehmeranteil).
Seit 2020 gilt:
Die Stiftung versichert auch überobligatorische Löhne (also Lohnteile über dem gesetzlichen Minimum).
Allerdings wird bei Pensionierung nicht mehr der gesetzliche Umwandlungssatz von 6.8 % verwendet, sondern ein tieferer Mischsatz, z. B. 4.2 % (Stand 2020).
Einschränkung seit 2020:
Personen ab 58 Jahren werden oft nicht mehr als Rentner aufgenommen. Sie erhalten dann bei Pensionierung nur eine Kapitalauszahlung, keine Rente mehr.
Rechtliche Situation:
Dieses Vorgehen ist rechtlich umstritten. Das Gesetz (Art. 60 Abs. 2 lit. c BVG) schreibt vor, dass die Stiftung solche Personen aufnehmen muss. Ein Gerichtsurteil dazu gibt es noch nicht.