Arbeitslosigkeit und berufliche Vorsorge

Bei einem Stellenverlust fehlen die Beiträge an die berufliche Vorsorge, doch bei einer späteren Anstellung können diese fehlenden Beiträge wieder eingekauft werden. Ab einem gewissen Alter dürfen Sie bei einer Kündigung bei der Pensionskasse des ehemaligen Arbeitgebers verbleiben.

Weiterführen der Vorsorge im Rahmen der Pensionskasse des Arbeitgebers

Per 1.1.2021 dürfen Personen, die das 58. Lebensjahr vollendet haben, nach Art. 47a BVG verlangen, weiter in der Pensionskasse des ehemaligen Arbeitgebers zu verbleiben.

Ältere, durch das Unternehmen entlassene Mitarbeiter, können versichert bleiben für:

  • die Risikoleistungen Tod und Invalidität oder
  • die Risikoleistungen Tod, Invalidität und Altersvorsorge

Weiterversicherte können verlangen, dass der versicherte Lohn für die gesamte Vorsorge, oder allein für die Altersvorsorge herabgesetzt wird. So wird sichergestellt, dass die berufliche Vorsorge den jeweiligen finanziellen Möglichkeiten entspricht. Sämtliche Beiträge können steuerlich abgesetzt werden.

Das Gesetz sieht vor, das bereits Personen mit vollendetem 55. Lebensjahr von dieser Regelung Gebrauch machen können, sofern dies im Reglement der Pensionskasse vorgesehen ist. Es ist gemäss Art. 8 Abs. 2 FZG Aufgabe der Pensionskassen, ältere entlassene Versicherte zu informieren über

  • die Möglichkeit, den Vorsorgeschutz aufrecht zu erhalten
  • die Bedingungen, wie Varianten, Fristen, Kosten, etc.

Weiterführen der Vorsorge im Rahmen der Stiftung Auffangeinrichtung

Während der Arbeitslosigkeit dürfen Sie weiter in die Pensionskasse einzahlen und dürfen später eine Altersrente beziehen. Eine Anmeldung muss spätestens 90 Tage nach dem Ausscheiden erfolgen.

Da Sie die BVG-Arbeitgeber-, wie auch die Arbeitnehmerbeiträge selber tragen, dürfen Sie die Höhe bis zu einer Obergrenze selbst bestimmen. Sind diese einmal festgelegt, können sie nicht mehr geändert werden.

Die Auffangeinrichtung versicherte bis Ende 2019 nur nach BVG-Obligatorium und der Differenzbetrag aus dem überobligatorischenTeil wurde auf ein Freizügigkeitskonto überweisen. Seit 2020 versichert die Stiftung auch überobligatorische Lohnbestandteile. Bei Pensionierung kommt dann nicht mehr der bislang geltende gesetzliche Umwandlungssatz von 6.8% zur Anwendung, sondern ein Mischsatz von 4.2% (Stand 2020).

Bis Ende 2019 konnten alle Erwerbslosen ihr Pensionskassenguthaben an die Stiftung Auffangvorrichtung überweisen und weitere Einzahlungen leisten. Seit 2020 werden Personen, die ein von der vorangegangenen Pensionskasse vorgegebenes Mindestalter erreicht haben, in der Regel liegt dies bei 58 Jahren, aus dem Rentenangebot der Stiftung Auffangeinrichtung ausgeschlossen. Das BVG-Guthaben kann nur noch als Kapital bezogen werden.

Dieses Vorgehen ist rechtlich umstritten, denn gemäss Gesetzgebung BVG Art. 60 Abs. 2 lit.c ist die Auffangeinrichtung verpflichtet, Personen als freiwillige Versicherte aufzunehmen. Ein Gerichtsurteil hierzu gibt es zurzeit noch nicht.

Kontakt Stiftung Auffangeinrichtung