Unternehmensverkauf – Reduzierter Steuersatz durch Einkauf ins BVG

Im Rahmen der Unternehmenssteuerreform II wurde im Rahmen des BVG ein Instrument geschaffen, um die beim Verkauf oder Liquidation hohe steuerliche Belastung zu reduzieren.

Die Unternehmenssteuerreform hat im Rahmen des Art. 37b DBG sowie Art. 11, Abs. 5 StHG die Möglichkeit geschaffen, den Gewinn aus dem Verkauf des Unternehmens oder der Liquidation durch Einkäufe ins BVG zu verringern.

Voraussetzung dafür ist, dass der Betriebsinhaber das 55. Altersjahr überschritten hat, oder durch Invalidität die Führung des Geschäftes aufgeben muss.

Die Differenz zwischen Buchwert des Unternehmens und des Verkaufserlöses darf in die Pensionskasse einbezahlt werden und fällt zur Besteuerung aus der Betrachtung. Ist der Verkäufer keiner Vorsorgeeinrichtung angeschlossen, kann ein fiktiver Betrag in Abzug gebracht werden, der dann zu einem reduzierten Satz von einem Fünftel des ordentlichen Steuertarifs für Einkommen versteuert wird.

Für die noch verbleibende Differenz kommt ebenfalls meist ein reduzierter Steuersatz zur Anwendung. Die Kantone können diesen frei bestimmen.

Die Einkaufsmöglichkeit ins BVG hängt von verschiedenen Faktoren ab. Sollte im bestehenden Vorsorgeplan kein Einkauf mehr möglich sein, kann ein Ausbau des Planes neues Einkaufspotential schaffen.