Verjährung

Verjährung ist die Entkräftung einer Forderung durch Zeitablauf. Die Forderung bleibt bestehen, kann aber gegen den Willen des Schuldners nicht mehr durchgesetzt werden. Verjährung hat zum Zweck, Rechtsstreitigkeiten zu verhindern, sowie Rechtssicherheit und Rechtsfrieden zu schaffen.
Die Verjährungsfrist beginnt mit der Fälligkeit der Forderung und beträgt zehn Jahre für alle nicht anders bestimmten Fälle. Insbesondere verjähren Forderungen mit einer Frist von fünf Jahren

  • Miete, Pacht und Kapitalzinsen, sowie andere periodische Leistungen
  • Lieferung von Lebensmitteln, Wirtsschulden
  • Handwerkerrechnungen, Arzt-/Anwaltshonorare, Lohnforderungen

In der beruflichen Vorsorge liegen folgende Verjährungsfristen vor:

  • Freizügigkeit: Guthaben werden nach Ablauf von 10 Jahren nach Vollendung der ordentlichen Pensionierung an den Sicherheitsfonds überwiesen. Die Verjährung erfolgt, nachdem die versicherte Person das 100. Altersjahr vollendet hätte. Guthaben werden auch nach Alter 100 ausbezahlt, sofern nachweislich ein solches vorliegt.
  • Renten (periodische Leistungen): 5 Jahre
  • Kapitalleistungen: 10 Jahre

Die Verjährung betrifft den obligatorischen-, wie auch den überobligatorischen Bereich. Die Frist für eine Verjährung beginnt mit Eintritt des Vorsorgefalles (Alter, Tod, Invalidität). Die Fristen können durch Hinderung, Stillstand (Art. 134 OR) und Unterbrechung (Art. 135ff OR) verlängert werden. Eine Einrede der Verjährung muss auch in der beruflichen Vorsorge ausdrücklich erhoben werden.
Die Verpflichtung zum rückwirkenden Anschluss eines Arbeitgebers an eine Vorsorgeeinrichtung unterliegt nicht der Verjährung nach Art. 41 BVG. Ebenso verhindert Art. 41 BVG die rückwirkende BVG-Versicherung eines irrtümlich nicht in der beruflichen Vorsorge angemeldeten Mitarbeiters nicht.


Quellen:
Art. 41 BVG
Art. 127 G OR
Art. 128 G OR