Abgaben für die Oberaufsichtskommission Berufliche Vorsorge werden angepasst

Der Bundesrat möchte verhindern, dass die Oberaufsichtskommission Berufliche Vorsorge Überschüsse erzielt. Diese unabhängige Behördenkommission stellt seit Anfang 2012 sicher, dass die Pensionskassen einheitlich beaufsichtigt werden. Weil sie die zwei ersten Jahresrechnungen mit deutlichen Überschüssen abschloss, hat der Bundesrat eine Änderung der Verordnung über die Aufsicht in der beruflichen Vorsorge auf 1. Januar 2015 beschlossen.

Die Kosten für die neu geschaffene Oberaufsichtskommission Berufliche Vorsorge (OAK BV) müssen gemäss Verordnung über die Aufsicht in der beruflichen Vorsorge (BVV1) vollständig durch Abgaben und Gebühren gedeckt werden. Die kantonalen Aufsichtsbehörden erheben sie jährlich bei den von ihnen beaufsichtigten Vorsorgeeinrichtungen.

Die erste Jahresrechnung für 2012 schloss mit einem Überschuss von 1,6 Mio. Franken ab, jene für 2013 mit einem Plus von 2 Mio. Franken. Dauernde Überschüsse sind nicht beabsichtigt und hätten auch keine gesetzliche Grundlage. Rückblickend hat sich insbesondere gezeigt, dass die Ansätze für die Aufsichtsabgaben zu wenig flexibel festgelegt wurden.

Aufsichtsabgaben werden entsprechend den effektiven Kosten flexibilisiert

Die Verordnungsänderung hat zum Zweck, die Aufsichtsabgaben nach unten zu flexibilisieren. Der OAK BV wird damit ermöglicht, die Abgaben den im Geschäftsjahr effektiv anfallenden Kosten entsprechend festzulegen. Die bisherigen Ansätze bilden die obere Begrenzung. Zudem wird aber auch der Rahmen für die Gebühren erweitert, die für die Zulassung des Experten oder der Expertin für berufliche Vorsorge der Pensionskasse erhoben werden. Insbesondere bei der Zulassung von grossen juristischen Personen in dieser Funktion konnte das Verfahren bisher nicht kostendeckend durchgeführt werden. Mit den ergriffenen Massnahmen sollten Überschüsse der OAK BV künftig vermieden werden.

Die neue Regelung wird erstmals für das Geschäftsjahr 2014 angewendet. Dieses bildet die Basis für die anzurechnenden Kosten. Die Verordnungsänderung tritt am 1. Januar 2015 in Kraft.

Quelle: BSV
02.07.2014