Die Bundesrichter begründen dies mit der Tatsache, dass der Verband mit seiner Beschwerde zweigleisig gefahren sei: So war eine Beschwerde an die «wahrscheinlich zuständige» BVG- und Stiftungsaufsicht gerichtet worden – die andere eben ans Bundesgericht. Dies vorsorglich, mit dem Antrag auf Sistierung, für den Fall, dass die Stiftungsaufsicht nicht zuständig sein sollte.

Und genau ein solch vorsorgliches Begehren auf Sistierung gehe nicht an, befand nun die sozialrechtliche Abteilung des Bundesgerichts in Luzern. «Der zu erwartende Entscheid der BVG- und Stiftungsaufsicht über ihre Zuständigkeit ist für den Ausgang des bundesgerichtlichen Verfahrens nicht von Belang, insbesondere hängt eine materielle Beurteilung nicht davon ab», halten die Bundesrichter fest. Somit liege kein Grund für eine Sistierung des Verfahrens vor: «Eine solchermassen bedingte Beschwerdeerhebung ist mangels eines schutzwürdigen Interesses unzulässig.»

Keine materielle Aussage

Zwar müssen die somit abgeblitzten Beschwerdeführer die Gerichtskosten von 300 Franken tragen, doch ist ihre Schlacht mit der abgelehnten Sistierung noch nicht verloren. Die Richter halten dazu fest: «Aus dem Nichteintreten des Bundesgerichts erwächst den Beschwerdeführern auch kein rechtlicher Nachteil.»

Der erwartete Entscheid der BVG- und Stiftungsaufsicht werde anfechtbar sein. Und ebenso gelte die Beschwerdefrist als gewahrt, wenn sich nachträglich herausstellen sollte, dass die materielle Beschwerdebeurteilung doch in die Kompetenz des Bundesgerichts falle.

Gegen «Zweckentfremdung»

Um was geht es? Das Stimmvolk hatte sich am 28. September für das neue Pensionskassengesetz und damit für die Ausfinanzierung der Deckungslücke von 1,1 Mrd. Franken ausgesprochen. Im Zuge dieser Sanierung soll aus dem derzeit mit 137,6 Mio. Franken geäufneten Teuerungsfonds ein Überschussbetrag von 25 Mio. Franken in die Sanierung der Pensionskasse fliessen. Genau dies ist dem Verband der Pensionierten ein Dorn im Auge. «Wir fordern, dass der gesamte Teuerungsfonds den Rentnern zugutekommt», so Verbandspräsident Rolf Neuenschwander Anfang September, gegenüber dieser Zeitung. Vor Bundesgericht rechne man sich «gewisse Chancen» aus; ein Rechtsgutachten zeige, dass die geplante «Zweckentfremdung der 25 Mio. Franken gegen Bundesrecht verstösst».

Das Pensionskassengesetz sei «als Ganzes durch die kantonale BVG- und Stiftungsaufsicht vorgeprüft» worden, hiess es beim Rechtsdienst des Finanzdepartements. Dort wird bestritten, dass es sich beim Teuerungsausgleich um ein «wohlerworbenes Recht» geht.

Quelle: Aargauerzeitung