Bis wann kann man die Vorbezüge der PK zurückzahlen – Gesetz im Widerspruch mit der Praxis

Bis wann kann man Vorbezüge der Pensionskasse zurückzahlen? Gesetz und Praxis beantworten diese Frage nicht einheitlich.

Ein Leser hatte für die Finanzierung seines Eckhauses von seiner Pensionskasse 80’000 Franken vorbezogen. Nun möchte er das Geld der Vorsorgestiftung zurückzahlen, damit er nach der Pensionierung in den Genuss einer höheren Rente kommt. Im Internet ist er dann auf einen Artikel gestossen, der ihn stutzig machte. Darin stand, dass «das Recht auf die Rückzahlung nur bis drei Jahre vor Entstehung des Anspruchs auf Altersleistungen besteht».

Die Frist verpasst

Genau so steht es tatsächlich im Gesetz über die berufliche Vorsorge (BVG). Pech für den Mann, denn gemäss dem Reglement der Pensionskasse, bei welcher er versichert ist, hat man ab Alter 58 Anspruch auf eine Altersrente. Das heisst, der Leser hätte den Vorbezug spätestens bis zum 55.Altersjahr zurückzahlen müssen. Das war vor fünf Jahren.

Oder gibt es doch noch einen Ausweg? Ja, es gibt ihn: Die Formulierung «Entstehung des Anspruchs auf Altersleistungen» kann man anscheinend unterschiedlich interpretieren. Das Bundesamt für Sozialversicherungen (BSV) vertritt die Auffassung, dass die Frist von drei Jahren vom ordentlichen reglementarischen und nicht vom frühestmöglichen Rentenalter aus berechnet wird. Das heisst, wenn in einer Kasse das frühestmögliche Rentenalter bei 58, das ordentliche reglementarische aber bei 65 liegt, ist eine Rückzahlung bis 62 zulässig. Das BSV stützt sich dabei auf ein Urteil des Bundesgerichts vom 18.Mai 2004.

Stellt sich noch die Frage, weshalb überhaupt diese dreijährige Frist. Weshalb soll es einem Versicherten nicht möglich sein, den Vorbezug bis einen Tag vor der Pensionierung zurückzuzahlen? Die Antwort darauf findet man in der Botschaft des Bundesrats vom 19.August 1992. Er begründete damals die Frist mit dem Argument, dass das finanzielle Gleichgewicht der Vorsorgeeinrichtungen nicht aufrechterhalten werden könne, «wenn die Versicherten unmittelbar vor Fälligkeit der Vorsorgeleistung aufgrund ihres damaligen Gesundheitszustandes noch zwischen Kapital- und Rentenleistung wählen könnten.»

Gesetz versus Reglement

Wie so oft in der beruflichen Vorsorge: Das Gesetz ist das eine, das Reglement der Vorsorgestiftung etwas anderes. Das Gesetz definiert Minimalforderungen. Doch der Stiftungsrat hat in vielen Fällen die Möglichkeit, Regeln aufzustellen, die über die Minimalforderungen hinausgehen, sofern sie nicht zu Ungunsten der Versicherten ausfallen. So sind sich die Experten in der einschlägigen Literatur einig, dass eine Vorsorgeeinrichtung die dreijährige Frist kürzen oder auch weglassen kann. Sie gilt also nur in Fällen, in welchen das Reglement die Frage offenlässt.

Quelle: Berner Zeitung
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