Freiwillige Altersvorsorge – Keine Diskriminierung von EU-Bürgern

Die Schweizer Gesetzgebung sieht vor, dass Arbeitnehmer und Selbständigerwerbende jedes Jahr einen gewissen Betrag zur Altersvorsorge in die Säule 3a einzahlen und diesen steuerlich von den Einkünften abziehen können. Voraussetzung ist, dass sie bei der AHV versichert sind. Ein im Kanton Schwyz wohnhafter Deutscher, der in Frankreich für ein deutsches Unternehmen arbeitete und in Deutschland Rentenbeiträge bezahlte, hielt sich nicht an diese Bedingung.

Obschon in der Schweiz nicht AHV-pflichtig, zahlte er in die Säule 3a ein. Die Schwyzer Steuerbehörden und das Verwaltungsgericht lehnten es in der Folge ab, die entsprechenden, in der Steuererklärung aufgeführten Einzahlungen zum Abzug zuzulassen. Der Deutsche zog den Entscheid weiter an das Bundesgericht. Dort ist er nun ebenfalls abgeblitzt.

Das höchste Gericht befasst sich in seinem Entscheid eingehend mit dem Argument des Beschwerdeführers, die Schweizer Regelung zur Säule 3a stelle eine Verletzung des Freizügigkeitsabkommens mit der EU dar. Es weist zunächst darauf hin, dass der Anhang I des Freizügigkeitsabkommens, der die Gleichbehandlung ausländischer und inländischer Arbeitnehmer vorschreibt, hier nicht greift. Denn die Bestimmung sei nur anwendbar auf Personen, die im Aufenthaltsstaat erwerbstätig seien. Auch eine sonstige, offene oder versteckte Diskriminierung des Deutschen kann das Bundesgericht nicht ausmachen.

Für die vom Gesetz verlangte AHV-Pflicht sei massgebend, wo die Arbeit geleistet werde. Dieses Kriterium sei neutral: Wer in der Schweiz wohne, aber im Ausland für ein ausländisches Unternehmen arbeite, könne in der Schweiz kein Vorsorgekonto der Säule 3a äufnen, egal, ob es sich um einen Schweizer oder um einen EU-Bürger handle. Das Bundesgericht weist darauf hin, dass diese Regelung eher Schweizer benachteiligen dürfte als EU-Bürger, denn diese verlegten in der Regel nicht nur ihren Wohnsitz, sondern vor allem ihren Arbeitsort in die Schweiz.

Urteile 2C_348/2013 und 2C_349/2013 vom 23. 6. 14 – BGE-Publikation

Quelle: NZZ

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