Neuerungen in der beruflichen Vorsorge 2014

  1. Verordnung zur Umsetzung der Abzocker-Initiative
  2. Mindestzinssatz Keine Anpassung der Hinterlassenen- und Invalidenrenten in der beruflichen Vorsorge
  3. Anforderungen an Vermögensverwalter in der beruflichen Vorsorge
  4. Neue Fachempfehlungen zur Rechnungslegung von Vorsorgeeinrichtungen

1. Verordnung zur Umsetzung der Abzocker-Initiative

Der Bundesrat hat die Verordnung gegen übermässige Vergütungen bei börsenkotierten Gesellschaften (VegüV) in Kraft gesetzt. Diese Verordnung schreibt unter anderem den Vorsorgeeinrichtungen vor, wie sie die Bestimmungen der Volksinitiative gegen die Abzockerei, die am 3. März 2013 von Volk und Ständen angenommen wurde, umzusetzen haben.

Die Generalversammlung börsenkotierter Aktiengesellschaften muss jährlich über die Vergütungen an die Mitglieder des Verwaltungsrats, des Beirats und der Geschäftsleitung abstimmen. Diese Abstimmungen haben bindende Wirkungen; blosse Konsultativabstimmungen sind unzulässig. Verboten sind Abgangsentschädigungen, Provisionen für konzerninterne Umstrukturierungen und Vergütungen, die im Voraus entrichtet werden.

Die Vorsorgeeinrichtungen müssen über die in der Verordnung geregelten Aspekte abstimmen und ihre Stimmrechte im Interesse der Versicherten ausüben, wie es die Verfassungsbestimmung vorgibt. Auf die Stimmabgabe darf nicht zum Voraus verzichtet werden, Stimmenthaltung bei einzelnen Traktanden ist jedoch zulässig. Die Vorsorgeeinrichtungen müssen ihr Stimmverhalten offenlegen, detaillierte Informationen sind aber nur dann vorgeschrieben, wenn sie den Anträgen des Verwaltungsrats nicht gefolgt sind oder sich der Stimme enthalten haben.

Grundsätzlich gelten die Bestimmungen der Verordnung ab dem 1. Januar 2014. In mehreren Bereichen wird den Aktiengesellschaften und den Vorsorgeeinrichtungen eine Übergangsfrist gewährt. Damit erhalten sie die notwendige Zeit, um ihre Abläufe, Statuten, Reglemente und Verträge an die Vorgaben der Verordnung anzupassen.

Detaillierte Informationen dazu unter: http://www.ejpd.admin.ch/content/ejpd/de/home/dokumentation/mi/2013/2013-11-20.html

 

2. Mindestzinssatz Keine Anpassung der Hinterlassenen- und Invalidenrenten in der beruflichen Vorsorge

Der Bundesrat hat sich der Empfehlung der Eidgenössischen Kommission für die berufliche Vorsorge angeschlossen und den Mindestzinssatz in der beruflichen Vorsorge von 1,5 auf 1,75 Prozent angehoben. Die leichte Erhöhung des Mindestzinssatzes um 0,25 Prozentpunkte wurde unter Berücksichtigung der nach wie vor schwierigen Situation an den Finanzmärkten sowie der positiven Entwicklung der Aktien- und Immobilienmärkte beschlossen. Die letztlich nur moderate Erhöhung ist der Tatsache geschuldet, dass die Kassen nicht die ganze Rendite für die Verzinsung der Altersguthaben verwenden können. Sie haben die rechtliche Pflicht, Wertschwankungsreserven zu bilden, die notwendigen Rückstellungen vorzunehmen und die gesetzlichen Rentenanforderungen zu erfüllen.

Die Hinterlassenen- und Invalidenrenten der obligatorischen beruflichen Vorsorge werden nicht der Teuerung angepasst. Gemäss geltendem Recht müssen sie bis zum Erreichen des ordentlichen Rentenalters periodisch an die Erhöhung des Konsumentenindexes angepasst werden. Der Teuerungsausgleich wird erstmals nach dreijähriger Laufzeit einer Rente gewährt. Die darauffolgenden Anpassungen sind mit dem Teuerungsausgleich bei der AHV gekoppelt, finden in der Regel also alle zwei Jahre statt. Nicht angepasst werden die Renten, da der Landesindex der Konsumentenpreise im September 2013 denselben Stand wie im September 2010 hatte.

3. Anforderungen an Vermögensverwalter in der beruflichen Vorsorge

Der Bundesrat hat die Bestimmungen präzisiert, die für Personen und Institutionen gelten, die mit der Anlage und Verwaltung von Vermögen aus der beruflichen Vorsorge betraut sind. Die Leistungen der beruflichen Vorsorge sind ein zentraler Pfeiler der Altersvorsorge. Um die Stabilität dieses Pfeilers zu gewährleisten, müssen Vermögensverwalter in der beruflichen Vorsorge hohen Anforderungen in Bezug auf Qualifikation und Professionalität genügen und einer Aufsicht unterstellt sein oder über eine Zulassung verfügen.

4. Neue Fachempfehlungen zur Rechnungslegung von Vorsorgeeinrichtungen

Der Bundesrat hat beschlossen, die Verordnung BVV 2 anzupassen, um der neuen Fassung der Fachempfehlungen zur Rechnungslegung von Vorsorgeeinrichtungen Rechnung zu tragen. Demnach sind die Vorsorgeeinrichtungen verpflichtet, die Jahres-rechnung nach den Fachempfehlungen zur Rechnungslegung Swiss GAAP FER 26 aufzustellen und zu gliedern.

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