Pensions-Kassen-Sturz vom Januar 2016

Wer seinen persönlichen Versicherungsausweis durchliest, findet darin Angaben zum individuellen Kontostand, zu den während des Jahres durch Lohnabzüge und Arbeitgeberbeiträge zugefügten Einzahlungen und zur Zinsgutschrift. Jede Vorsorgeeinrichtung darf die Verzinsung der Sparguthaben nach Massgabe der Finanzlage selbst festlegen. Der BVG-Mindestzins, der für 2015 auf 1,75% stand, gilt nur für den gesetzlichen Teil der beruflichen Vorsorge.

Auf dem Vorsorgeausweis wird ausgesondert, was vom individuellen Guthaben als Obligatorium zählt. Die meisten Pensionskassen bilden zusätzliche, sogenannt überobligatorische Guthaben, wenn die vereinbarten jährlichen Sparbeiträge die BVG-Mindesteinzahlungen übertreffen.

PerformancebeiträgeDas Anlageresultat jeder Vorsorgeeinrichtung wird von der befolgten Vermögensaufteilung bestimmt. Die meisten Kassen dürften 2015 allerdings weniger als den BVG-Mindestzins verdient haben. Im Schnitt resultierten lediglich 0,95%, wie Credit Suisse (CSGN 14.7 -1.8%) im vierteljährlich publizierten Pensionskassenindex ausweist. Das Anlageergebnis ist besonders vom Ergebnis der Immobilien getragen.

Schreibt eine Pensionskasse den Guthaben der Arbeitstätigen mehr als die verdiente Jahresperformance gut, muss sie die Differenz zulasten ihrer finanziellen Lage verbuchen. Bleibt der gutgeschriebene Zins unter dem Diskontsatz der Rentenverpflichtungen, erhalten die Beschäftigen weniger Jahresertrag als die Rentner. Dann bleibt eine betrübliche Ungleichverteilung des Investmentergebnisses.

Quelle: Finanz und Wirtschaft