2. Säule

Berufliche Vorsorge

Die zweite Säule besteht aus der Unfallversicherung und der Pensionskasse. Beide beinhalten einen obligatorischen- und einen überobligatorischen Teil.

Träger der Unfallversicherung sind die Schweizerische Unfallversicherungs-Anstalt (SUVA) und private Versicherungsgesellschaften. Pensionskassen wiederum sind meist private oder öffentlich-rechtliche Institutionen.


Ziele der beruflichen Vorsorge

Ziel der beruflichen Vorsorge ist die Fortsetzung der bisherigen Lebenshaltung in angemessener Weise. Gemeint sind damit Vorsorgeleistungen bei Krankheit, Alter und Tod in Ergänzung zur AHV/IV.

Versicherter Lohn

Im Obligatorium werden Lohnbestandteile bis maximal CHF 86`040 versichert. Von diesen werden CHF 25`095 abgezogen. Diese Koordination gleicht die Leistungen der Pensionskasse mit denjenigen der AHV/IV ab, deshalb ist ein Lohn von CHF 60`945 versichert.

Eintrittschwelle

Die Eintrittsschwelle in die Pensionskasse liegt bei CHF 21`510. Ab diesem Lohn erfolgt die Aufnahme in eine Vorsorgeeinrichtung. Dabei beträgt der minimal versicherte Lohn CHF 3`585.

Koordinierter Lohn

Der koordinierte Lohn ist die Basis zur Berechnung der Altersgutschriften und Versicherungsleistungen. Die Sparbeiträge zum Vermögensaufbau beziehen sich auf diesen Lohn.

Versicherter koordinierter Lohn im BVG

Obligatorische Leistungen der beruflichen Vorsorge

Zusatzleistungen

  • Lebenspartnerrente bei Tod
  • Zusätzliches Todesfallkapital
  • Erhöhte Sparbeiträge für Verbesserung der Altersrente
  • Vorgezogene Sparbeiträge für Personen unter 25 Lebensjahren

In KMU entscheidet in der Regel der Geschäftsinhaber über den Leistungsumfang. Arbeitnehmer haben im Rahmen der Personal-Vorsorgekommission die Möglichkeit, Einfluss zu nehmen.

Versicherte Personen in der 2. Säule

Obligatorisch versichert sind alle Personen mit einem Erwerbseinkommen ab CHF 21`510. Ab dem 25. Lebensjahr werden zu den Risikoleistungen für Invalidität und Todesfall Sparbeiträge für die Altersvorsorge erhoben. Sind mehrere Arbeitgeber vorhanden und werden in der Summe mehr als CHF 21`510 erwirtschaftet, darf sich der Arbeitnehmer der Vorsorgestiftung desjenigen Arbeitgebers anschliessen, deren Reglement dies zulässt, in jedem Fall der Stiftung Auffangeinrichtung.

Falls der Arbeitgeber keine Pensionskasse hat

Falls der Arbeitgeber noch keiner Pensionskasse angeschlossen ist, wird der Vorsorgeschutz in jedem Fall durch die Stiftung Auffangeinrichtung gewährleistet.