Leistungen im Todesfall

Renten für Hinterbliebene bei Unfall

 
Leistungen fuer Hinterbliebene bei Tod durch Unfall
 

  • Die Witwen-/Witwerrente beträgt 40% des versicherten Lohnes
  • Waisenrente pro Kind 25%, Halbwaisenrente 15%
  • Die Kinderrenten werden bis Volljährigkeit ausgerichtet, ist die Ausbildung bis dahin nicht beendet bis maximal zum 25. Lebensjahr
  • Insgesamt ist sind die Leistungen auf 70% des versicherten Lohnes begrenzt
  • Lohnbestandteile über CHF 126`000 sind nicht obligatorisch versichert und können mit einer Zusatzversicherung (UVG-Z) abgedeckt werden

Renten für Hinterbliebene bei Krankheit

 
Rentenleistung für Hinterbliebene bei Tod durch Krankheit
 

Ehegattenrente

War der Verstorbene zum Zeitpunkt des Todes versichert oder erhielt eine Alters- oder Invalidenrente, hat der Ehepartner/die Ehepartnerin Anspruch auf Hinterlassenen-Leistungen.

Die eingetragene Partnerschaft ist der Ehe gleich gestellt.

Bis zur Wiederverheiratung oder dem Tod hat die/der Hinterbliebene Anspruch auf eine Ehegattenrente, wenn sie/er

  • für den Unterhalt eines Kindes aufkommen muss
  • das 45. Altersjahr zurückgelegt hat und die Ehe mindestens 5 Jahre gedauert hat.

Wird keine dieser Bedingungen erfüllt, erhält der überlebende Ehegatte eine Abfindung von drei Jahresrenten.

Geschiedene Eheleute haben Anspruch auf Rentenleistungen. Voraussetzungen sind

  • dass die Ehe mindestens 10 Jahre gedauert hat und
  • dem geschiedenen Ehepartner im Scheidungsurteil eine Rente oder eine Kapitalabfindung für eine lebenslange Rente zugesprochen wurde.

Die Höhe der Rente beträgt 60% der Invaliden- oder laufenden Altersrente.

Im Gegensatz zur AHV gilt im BVG die vollumfängliche Gleichstellung von Mann und Frau.

Waisenrente

Anspruch auf eine Waisenrente haben Kinder des/der Verstorbenen, welche

  • entweder das 18. Altersjahr noch nicht vollendet haben oder noch in Ausbildung sind
  • oder zu mindestens 70% Invalid sind.

Die Leistungen erlöschen in jedem Fall mit Vollendung des 25. Altersjahres

Die Höhe der Rente beträgt 20% der Invaliden- oder laufenden Altersrente.