Konkubinat und Leistungen aus der 2. Säule

Absicherung im Todesfall

Gemäss BVG gibt es keine Leistungen im Todesfall. Einige Pensionskassen bieten reglementarisch die Möglichkeit, Kapital- oder Rentenleistungen an den Konkubinatspartner oder -partnerin ausrichten zu lassen.

Ob diese Leistung eingeschlossen ist, sehen Sie im Reglement oder Ihrem Vorsorgeausweis, der jährlich zugestellt wird.

Wichtig zu beachten im Todesfall: Leistungen und Begünstigungen können nicht alleine mittels einen Testamentes verfügt werden. Bitte beachten Sie die Bestimmungen im Reglement und wenden Sie sich bei Fragen an einen Fachjuristen.

Angespartes Vermögen

Unverheiratete Partner und Partnerinnen werden grundsätzlich nicht begünstigt. Leistungen sind nur dann möglich, wenn es das Reglement der Pensionskasse vorsieht.

Wenn das Reglement es vorsieht und die Leistung im Vorsorgeplan mit eingeschlossen ist, wird die Partnerin oder der Partner Eheleuten gleich gestellt.

Wichtig: Informieren Sie die Pensionskasse, dass Sie im Konkubinat leben. Ansonsten kann es passieren, dass Ihre Partnerin oder Ihr Partner keine Leistungen erhält.

Trennung

Anders als bei einer Scheidung werden die Guthaben nicht geteilt und gegenseitig verrechnet. Jeder der Partner behält sein Vorsorgeguthaben.