Rückzahlung eines Vorbezuges der Pensionskasse – Bis wann geht das?

L.B. aus Z.: Wir haben vor Jahren ein Haus gekauft und dafür PK-Gelder bezogen. Damit wir eine bessere Altersrente erhalten, möchten wir gerne den Bezug zurückzahlen. Nun habe ich im Reglement gesehen, dass dies bis drei Jahre vor Pensionierung möglich- und die Pensionierung selbst frühestens ab Alter 58 vorgesehen ist. Ich bin 60 Jahre alt. Habe ich nun die Frist verpasst?

Das Gesetz führt zwar mit BVG Art. 30d aus, dass „Rückzahlungen bis drei Jahre vor Entstehung des Anspruchs auf Altersleistung“ zulässig sind. Das wäre gemäss dem Reglement mit 55 Jahren gewesen.

Das Bundesamt für Sozialversicherungen (BSV) vertritt die Auffassung, dass sich diese Formulierung auf das ordentliche Rentenalter bezieht – also auf das 65. Altersjahr, und nicht auf das frühest mögliche nach Reglement. Dabei stützt sich das BSV auf ein Urteil des Bundesgerichtes vom 18. Mai 2004. Sie dürfen das Geld zurückzahlen.

Im BVG ist es oft so, dass das Gesetz Rahmenbedingungen setzt, die eingehalten-, aber jederzeit zugunsten der Versicherten verbessert werden können. Ein Reglement kann die Frist verkürzen oder ganz weglassen. Sie gilt nur, wenn nichts anderes im Reglement definiert wurde.

Weitere Informationen zu Rückzahlung bei Vorbezug.

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