Todesfallkapital im BVG – Rente oder Kapital?

Frage von N.K. aus L.: Ich habe ein Unternehmen, bin verheiratet und habe ein Kind aus erster Ehe. Was geschieht mit den Leistungen bei meinem Tod? Kann die Witwe das Kapital verlangen? Wie viel davon bekommt dann meine Tochter?

Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenleistungen im BVG werden in der Regel als Rente ausgerichtet. Voraussetzung ist, dass Nach Art. 19 BVG die Witwe beim Tod für den Unterhalt eines Kindes aufkommen muss oder älter als 45 Jahre ist und die Ehe mindestens fünf Jahre gedauert hat. Werden diese Voraussetzungen nicht erfüllt, hat die Witwe Anspruch auf eine Abfindung in der Höhe von drei Jahresrenten. Analog gilt das für Witwer.

Das Gesetz nach Art. 37 Abs. 2 BVG gewährt einer Pensionskasse die Möglichkeit, in ihrem Reglement eine Kapitaloption vorzusehen. Das bedeutet, dass sich die Witwe entweder die lebenslange Rente oder den Barwert derselben auszahlen lassen kann. Der Barwert entspricht nicht dem angesparten Kapital. Er wird aufgrund verschiedener Faktoren wie Alter und Lebenserwartung ermittelt.

Unabhängig davon, in welchem Familienverhältnis Ihre Tochter zur Witwe steht, erhält diese eine Kinderrente bis mindestens zum 18. Lebensjahr, längstens bis zum 25. Lebensjahr, solange die Ausbildung nicht beendet ist. Eine einmalige Auszahlung der Kinderrente ist nicht vorgesehen.

Ganz anders ist es beim Ableben einer unverheirateten Person. Das vorhandene Kapital wird den Anspruchsberechtigten ausbezahlt gem. BVG Art. 20a. Sind keine Anspruchsberechtigten vorhanden, verfällt das Vermögen an das Vorsorgewerk. – Einige Pensionskassen bieten die Möglichkeit, eine Rentenoption vorzusehen für nicht verheiratete Hinterbliebene. Dies ist ein zusätzlicher Vorsorgeschutz, der nach dem Gesetz BVG 2. Säule nicht automatisch vorgesehen ist.

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